Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages, fremdbestimmte Anweisungen ausführen muss und unselbständige Dienstleistungen zu erbringen hat. Arbeitnehmer sind von ihrem Arbeitgeber sozial abhängig, d.h.:
- Sie sind in den Betrieb ihres Arbeitgebers eingegliedert und können ohne Betriebsmittel und die Leistungen Ihrer Kollegen nicht arbeiten
- Sie tragen kein eigenes unternehmerisches Risiko
Ärzte, Rechtsanwälte, Beamte, Journalisten und Musiker sind im Sinne des Gesetzes (§ 18 EStG) Freiberufler und keine Arbeitnehmer.
Beleidigungen und üble Nachrede
Wer Gerüchte über den Chef streut, ihn beleidigt oder mit den Kollegen hinter seinem Rücken verspottet, kann auf Grund dessen gekündigt werden. Gleiches gilt für das Mobbing oder die üble Nachrede gegenüber Kollegen, Mitarbeitern und Angestellten.
Rechtliche Grundlage hierfür ist die Kündigung nach ehrenrührigen Behauptungen über Vorgesetzte und Kollegen. Nach einem Grundsatzurteil des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden, wenn ein Arbeitnehmer ehrenrührige Behauptungen über Vorgesetzte und Kollegen in die Welt setzt.
Hierfür muss eine eindeutige Beleidigung, beispielsweise durch das Nutzen von Kraftausdrücken stattgefunden haben, sodass es sich eindeutig um eine Anmaßung und nicht um freie Meinungsäußerung handelt. Eine fristlose Kündigung ist dann gerechtfertigt. Diese Regelung gilt übrigens nicht nur für Lästereien hinter dem Rücken der beleidigten Person oder Äußerungen, die direkt ihr gegenüber geäußert werden, sondern auch für Aussagen im Internet, wie beispielsweise Posts in sozialen Netzwerken wie Facebook.
Arbeitsunfall
Jedes Jahr geschehen mehr als 800.000 Arbeitsunfälle in Deutschland. Immer wieder streitig ist, ob es sich bei dem Unfall tatsächlich um einen Arbeitsunfall handelt. Denn nur in diesem Fall greift die gesetzliche Unfallversicherung und übernimmt die Folgen des Unfalls.
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gilt für Beschäftigungen nicht nur in Deutschland, sondern auch bei der Entsendungen ins Ausland. Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei einer Entsendung ist, dass diese zuvor zeitlich begrenzt wurde. Ferner muss ein Beschäftigungsverhältnis zu dem entsendenden Arbeitgeber vor und nach der Entsendung bestehen.
Kündigung
Ein Arbeitsverhältnis kann durch eine fristgerechte ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber beendet werden. Damit Ihre Kündigung wirksam ist, müssen Sie jedoch einiges beachten.
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. Das Schreiben muss außerdem handschriftlich von Ihnen persönlich unterschrieben werden.
Auch im Zeitalter von elektronischer Kommunikation und E-Mails ist eine digitale Unterschrift nicht ausreichend. Somit ist auch eine Kündigung „im Auftrag“ unwirksam. Darüber hinaus müssen Sie Ihre Kündigung bestimmt und unmissverständlich erklären. Ihr Arbeitgeber muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll.
Unbezahlten Überstunden
Überstunden müssen Sie in der Regel nur leisten, wenn diese im Arbeitsvertrag festgelegt sind und ein Stundensatz somit schriftlich festgehalten wurde. Darüber hinaus ist die Einforderung der Leistung von Überstunden durch den Arbeitgeber möglich, wenn eine Notfallsituation eintritt. Dies kann beispielsweise eine Umweltkatastrophe oder eine andere Situation sein, die für das Unternehmen eine Gefahr aufgrund von unvorhersehbaren äußeren Ereignissen darstellt. Dabei darf grundsätzlich eine Grenze von 10 Stunden in der Woche nicht überschritten werden.
Unbezahlten Überstunden sind ebenfalls nur dann zulässig, wenn Sie im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt sind. Solche Regelungen müssen in der Regel mit einer zeitlichen Begrenzung verknüpft sein, um gültig zu sein. Eine nachträgliche Vergütung unbezahlter Überstunden ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer ein eher unterdurchschnittliches oder maximal durchschnittliches Gehalt bezieht.
Behinderung der Arbeit von Betriebsräten
Die Behinderung der Bildung eines Betriebsrates umfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder Verhinderung der Betriebsratsarbeit, ohne dass ein Verschulden erforderlich wäre.
Die Mitglieder des Betriebsrats dürfen jedoch in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht durch den Arbeitgeber gestört oder behindert werden. Ziel dieser Vorschrift ist es, die Funktionsfähigkeit der genannten betriebsverfassungsrechtlichen Institutionen zu schützen.
Das Verbot richtet sich gegen nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern auch gegen Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Gewerkschaften und andere außerbetriebliche Stellen, die der Arbeit des Betriebsrates Steine in den Weg legen. Unzulässig ist neben der absichtlichen Behinderung auch die unbeabsichtigte Beeinträchtigung der Arbeit des Betriebsrates.
Bei besonders schwerwiegenden Verstößen, die die Arbeit des Betriebsrats bzw. dessen Mitglieder behindern, kann der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Wird die Tätigkeit des Betriebsrats vorsätzlich behindert oder gestört, kann der Betriebsrat auch Strafantrag stellen.
Suchen Sie jedoch vor diesen Maßnahmen unbedingt noch einmal das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber um eine außergerichtliche Lösung anzustreben.
Nach der Elternzeit
Während der Elternzeit ruht Ihr Arbeitsvertrag. Sie müssen nach Beendigung der Elternzeit keine neuen Verhandlungen führen da die Regelungen Ihres alten Vertrages nach wie vor gelten. Grundsätzlich haben Sie nach der Elternzeit einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung an der gleichen Stelle, an der Sie zuvor gearbeitet haben. Auch die Arbeitszeit entspricht den Regelungen des bestehenden Vertrages.
Allerdings kann Ihr Arbeitgeber Ihnen eine vergleichbare Arbeit zuweisen, Außerdem sollten Sie wissen, dass auch wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit weiter gearbeitet haben nach Ende der Arbeitszeit wieder ein Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung besteht.
Bevor Sie bei Problemen mit dem Arbeitgeber das Gespräch suchen, sollten Sie sich prinzipiell gut über das Thema informieren und eine Gesprächsstrategie vorbereiten. Durchdenken Sie dabei auch mögliche Reaktionen Ihres Gegenübers. Mehr Infos zu Themen des Arbeitsrechts finden Sie auf Ratgeber- und Fachanwalts-Webseiten.
Grundsätzlich gilt, dass Sie sich bei Konflikten im Arbeitsleben gut über Ihre Rechte und Pflichten informieren sollten. Bei langanhaltenden Problemen und Unsicherheiten lohnt es sich, auf Fachanwaltsuche zu gehen. Fachanwälte im Arbeitsrecht haben langjährige Erfahrung aus Ihren bearbeiteten Fällen und können Ihnen somit helfend zur Seite stehen. Denn selbst bei guter Informationsgrundlage gilt: Im Ernstfall ist die Unterstützung durch einen Fachmann der beste Lösungsweg.
Grundsätzliche Rechte von Arbeitnehmern
Als Arbeitnehmer haben Sie eine Reihe rechtlicher Vorteile, die Sie als freier Mitarbeiter oder Selbständiger nicht beanspruchen können. Dazu gehören Folgende:
- Anspruch auf Entgeltzahlung bei Krankheitsfall und Feiertagen
- Anspruch auf bezahlten Urlaub
- Mutterschutz
- Kündigungsschutz
- Sozialversicherungsrecht (Renten-, Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege- und Unfallversicherung)