In Nordrhein-Westfalen heißt der Bildungsurlaub „Arbeitnehmerfortbildung“ und wird für berufliche und politische Weiterbildung gewährt (für Auszubildende nur politische Bildung). Prinzipiell Anspruch darauf haben Arbeiter und Angestellte, Heimarbeiter und Auszubildende, wenn das Unternehmen mehr als zehn Beschäftigte zählt und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht.
Pro Kalenderjahr kann jeder Beschäftigte maximal fünf Arbeitstage beantragen, wobei der Anspruch aus zwei Jahren auch zusammengefasst werden darf. Auszubildende können für maximal fünf Arbeitstage in den ersten beiden Ausbildungsdrittelnan einer Fortbildung teilnehmen. Die Lohnfortzahlung entspricht grundsätzlich der an Feiertagen. Ist der Antrag auf Arbeitnehmerfortbildung spätestens sechs Wochen vor geplantem Beginn der Weiterbildung schriftlich beim Arbeitgeber eingegangen, muss dieser innerhalb von drei Wochen darüber entscheiden. Als Ablehnungsgründe kommen nur dringende dienstliche und betriebliche Belange in Frage.