Welche Fragen sind unzulässig?
Allgemein sind alle Fragen unzulässig, die den Privatbereich oder die Intimsphäre eines Bewerbers berühren. Konkret betrifft dies die folgenden Bereiche:
1. Fragen zum Familienstand
- Planung einer Hochzeit / Scheidung
- Schwangerschaft / Planung einer Schwangerschaft oder weiterer Kinder
- Fragen zu privaten Kontakten / Freunden
- Fragen zu Ihrer Abstammung / Herkunft.
2. Fragen zur eigenen Personen
- Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft / einer Partei / einem Verein: Die Frage nach einer Gewerkschaftsmitgliedschaft ist unzulässig, und darf nur aus tariflichen Gründen nach der Einstellung gestellt werden.
- Wahl oder Einstellung gegenüber einer Partei
- Sexuelle Orientierung
- Glaubensrichtung
- Vorstrafen: Die Frage nach Vorstrafen ist allgemein unzulässig. Zulässig sind Fragen nach Vorstrafen die für den Arbeitsplatz relevant sind. Ein Kassierer z.B. darf nach Eigentums- und Vermögensdelikten befragt werden, und ein Kraftfahrer nach Straßenverkehrsdelikten.
- Schulden
3. Fragen zur Gesundheit
- (chronische) Krankheiten / Allergien
- Krankheitsfälle in der Verwandtschaft
- Die Frage nach einer Krankheit ist nur dann zulässig, wenn die Einsatzfähigkeit am Arbeitsplatz davon abhängt.
- Die Frage nach einer HIV-Infektion ist allgemein nicht zulässig. Im Bereich der Heilberufe (Arzt, Pfleger, Krankenschwester etc.) wird eine Ausnahme gemacht. Die Frage nach einer AIDS-Erkrankung ist generell erlaubt.
- Die Frage nach einer Schwerbehinderung ist rechtsmäßig. Andere Behinderungen sind nur dann zu beantworten, wenn sie konkreten Bezug zum Arbeitsplatz haben.
Vor allem Fragen zum Bereich Gesundheit können in bestimmten Fällen jedoch ausnahmsweise zulässig sein. Dies gilt, wenn Sie sich für eine Stelle im Gesundheitswesen oder beispielsweise auch in der Nahrungsmittelindustrie bewerben, da Krankheiten Ihre zukünftige Tätigkeit einschränken könnten und entsprechend wichtig für die Erfüllung Ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten sind.
Ist der Bewerber verpflichtet, ungefragt Auskünfte zu geben?
Der Bewerber hat keine Auskunftspflicht. Der Arbeitgeber muss durch gezielte Fragen zusehen, dass er die interessierten Auskünfte erhält. Offenbarungspflicht besteht nur in solchen Fällen, wo die Arbeit nicht ausgeübt werden kann (z.B. schwere Erkrankung).
Welche Konsequenzen ergeben sich bei zulässigen falschen Auskünften?
Jeder Bewerber sollte auf berechtigte Fragen wahrheitsgemäß antworten, ansonsten kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis rechtmäßig beenden (§ 123 BGB).
Wie reagiere ich auf unzulässige Fragen?
Lassen Sie sich von einer unzulässigen Frage nicht aus der Ruhe bringen. Häufig sind diese auch genau dazu gedacht. Sie können den Gesprächspartner darauf hinweisen, dass die Frage unzulässig ist und Sie deswegen nicht antworten möchten. Wenn die Beantwortung für Sie persönlich keine hohe Relevanz darstellt, können Sie auch einfach wahrheitsgemäß antworten. Bei unzulässigen Fragen ist es Bewerbern jedoch auch gestattet, bewusst falsch zu antworten, also die Unwahrheit zu sagen. Dies greift beispielsweise häufig bei Fragen zur Schwangerschaft oder Familienplanung bei Frauen. Grundsätzlich sollten Sie versuchen, die Situation zu bewehrten und entsprechend zu reagieren. Versucht Ihr Gesprächspartner Sie mit der Frage aufs Glatteis zu locken? Weisen Sie ihn dann ruhig auf die Unzulässigkeit der Frage hin – vermutlich möchte er genau das hören. Ist Ihr zukünftiger Chef wirklich an Ihrem Privatleben und Ihrer Intimsphäre interessiert? Antworten Sie ruhig und gelassen – wahrheitsgemäß oder mit einer Lüge.
Anschließend sollten Sie sich dann jedoch überlegen, ob Sie tatsächlich für einen Arbeitgeber tätig sein möchten, der solche Grenzen überschreitet. Ein solcher Umgang mit Bewerbern spiegelt sich in der Regel auch im Umgang mit dem Mitarbeitern wieder.