Es geht im Besonderen darum, neue Fertigkeiten und Kompetenzen aufzubauen und mit Weiterbildungen den Horizont zu erweitern. Gleichzeitig soll diese Begabtenförderung eine Anschubfinanzierung darstellen, die die eigenständige Weiterbildung sowie die Bereitschaft zum lebenslangen Lernen fördert.
Mit der Förderung sind Zuschüsse für Kosten von anspruchsvollen außerfachlichen und fachlichen Weiterbildungen über einen Zeitraum von maximal drei Jahren und insgesamt 6.000 Euro verbunden. Die Weiterbildung ist zwingend berufsbegleitend durchzuführen, wobei auch Kosten für berufsbegleitende Studiengänge, die auf eine Berufstätigkeit oder Ausbildung aufbauen, bezuschusst werden können.
Daher ist eine der ersten Voraussetzungen für eine Bewerbung zu Stipendienmitteln die Ausbildung in einem dualen anerkannten Ausbildungsberuf auf Grundlage der Handwerksordnung, des Berufsbildungsgesetzes oder in einem bundesgesetzlich geregelten Fachberuf im Gesundheitswesen. Um in das Programm aufgenommen zu werden, dürfen Bewerber nicht älter als 25 Jahre sein, wobei dieses Alter durch die Berücksichtigung von diversen Anrechnungszeiten auf bis zu 28 Jahre erhöht werden kann.
Interessenten haben drei Möglichkeiten, ihre Qualifikation für ein Weiterbildungsstipendium nachzuweisen:
- Beim Ergebnis der Berufsabschlussprüfung müssen mindestens 87 Punkte oder eine Durchschnittsnote von 1,9 erreicht werden
- Bei einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb ist einer der drei ersten Plätze zu belegen
- Durch einen begründeten Vorschlag der Berufsschule oder des Arbeitgebers
Zum Zeitpunkt der Bewerbung müssen Bewerber und Bewerberinnen bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend gemeldet sein oder in einem Beschäftigungsverhältnis von mindestens 15 Stunden wöchentlich berufstätig sein.
Es besteht auch bei Arbeitslosigkeit die Möglichkeit, sich zu bewerben. Sie müssen in diesem Fall die Arbeitslosigkeit der Stelle, die für den Stipendiums-Antrag zuständig ist, nachweisen. Gleichzeitig müssen Sie auch nachweisen, dass Sie vom Grundsatz her dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Je nach Ort und Beruf sind unterschiedliche Ansprechpartner zuständig. Sofern Sie die Ausbildung in einem, entsprechend dem Berufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf abgeschlossen haben, ist die jeweilige Kammer oder Einrichtung des öffentlichen Dienstes zuständig.