Der Zweck der Elternzeit besteht darin, dass der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz nicht verliert. Darüber hinaus sichert der Anspruch auf Elterngeld die Existenz des Arbeitnehmers, während der Dauer der Elternzeit.
Wie lange haben Eltern ein Anrecht auf Elternzeit?
Grundsätzlich können Arbeitnehmer maximal für die ersten drei Jahre des Kindes, Elternzeit beanspruchen. Die Schutzfrist von acht Wochen nach Geburt des Kindes, ist im Mutterschutzgesetz (§ 6 Abs.1 MuSchG) geregelt. Sie wird in der Regel auf die Elternzeit angerechnet.
Wird jedoch ein Kind adoptiert, dann beginnt die Elternzeit ab dem Zeitpunkt der Aufnahme. Die Eltern haben dann einen Anspruch auf Elternzeit bis zum achten Lebensjahr des Kindes (§ 15 Abs.2 Satz 5 BErzGG).
Gibt es eine Antragsfrist für Elternzeit beim Arbeitgeber?
Die Elternzeit muss sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden. Eine schriftliche Erklärung, dass Sie Elternzeit in Anspruch nehmen wollen ist zwingend notwendig, da sonst die Wirksamkeit verfällt. Die Abwesenheit des Arbeitnehmers von der Arbeit ohne Erlaubnis des Arbeitgebers, wäre rechtswidrig und würde im schlimmsten Fall zur Kündigung führen.
Welche Leistungen können Sie für Kinder erwarten?
Das Elterngeld ist unabhängig vom Einkommen. Die Leistung beträgt maximal 1800 Euro pro Monat und ist steuerlich befreit. Allerdings wird das Elterngeld zu dem ansonsten zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet, was den Steuersatz erhöht. Die maximale Bezugsdauer beträgt 12 Monate. Im Falle, dass beide Eltern Elterngeld beziehen, erhöht sich die Bezugsdauer auf maximal 14 Monate. Diese Regelungen gelten für Kinder ab dem 01.01.2007.
Können Sie während der Elternzeit erwerbstätig sein?
Mütter und Väter, die sich in der Elternzeit befinden, dürfen einen Job ausüben, der nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats in Anspruch nimmt.
Die genaue Formulierung des Gesetzes, lautet wie folgt:
„Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.“ [§ 15 Abs.4 BEEG]
Wie sieht es mit dem Kündigungsschutz aus?
Wenn Sie Elternzeit beanspruchen sind Sie auf besonderer Weise vor Kündigungen geschützt.
Im Gesetzt heißt es:
„Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.“ [§ 18 Abs.1 BEEG]