Die Europäische Union betrachtet die betriebliche und berufliche Weiterbildung als vorrangige Aufgabe. Sachsen und die EU unterstützen deshalb auch die berufsbegleitende Weiterbildung von Arbeitnehmern, um deren Beschäftigungschancen zu verbessern. Um in den Genuss der sächsischen Hilfen zur Weiterbildung zu gelangen, müssen die Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis stehen und dürfen nicht arbeitslos gemeldet sein. Im Einzelnen ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Der Hauptwohnsitz des Beschäftigten ist in Sachsen
- Die Kosten für die Weiterbildung betragen mindestens 650 Euro
- Es handelt sich um individuelle Weiterbildungsangebote, die nicht in direkter Verbindung mit Forderungen des aktuellen Arbeitgebers stehen.
Der Zuschuss unterliegt keiner Obergrenze. Beschäftigte mit einem Einkommen von weniger als 2.500 Euro erhalten einen Zuschuss in Höhe von 80% der Kosten für die Weiterbildung. Beträgt das Einkommen mehr als 2.500 Euro monatlich, kann ein Zuschuss von bis zu 60% beantragt werden. Auch können Beschäftigte, die älter als 50 Jahre sind, Arbeitnehmer in Teilzeit oder mit einer befristeten Leiharbeit einen entsprechenden Antrag stellen.
Antragsteller müssen sich eine passende Weiterbildung aussuchen und dazu drei Angebote einholen, um anschließend die wirtschaftliche Auswahl zu begründen. Danach ist der entsprechende Antrag auf Förderung mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Stelle in Sachsen einzureichen. Unmittelbar nach Bestätigung der Förderung ist eine verbindliche Anmeldung bei dem weiterbildenden Institut möglich. Nach dem Abschluss der Weiterbildung erhalten Sie, nach dem Einreichen der Rechnung inklusive dem Zahlungsnachweis, den Förderbetrag.