In Baden-Württemberg gibt es bis zu fünf Tage „Bildungszeit“ pro Kalenderjahr für berufliche Weiterbildung, politische Bildung sowie zur Qualifizierung für ein Ehrenamt. Anspruch darauf haben unter anderem Arbeitnehmer, Heimarbeiter, Landesbeamte und -richter sowie Behinderte. Die Lohnfortzahlung erfolgt wie während des Erholungsurlaubs.
Den Antrag, der spätestens acht Wochen vor dem Start der Bildungsveranstaltung beim Arbeitgeber schriftlich eingehen muss, kann nur abgelehnt werden, wenn beispielsweise die Urlaubsanträge anderer Mitarbeiter bereits genehmigt wurden oder die Beschäftigtenzahl zum 1. Januar des Jahres unter zehn Mitarbeitern liegt. Ob der Arbeitgeber den Antrag auf Bildungszeit bewilligt, muss er den Arbeitnehmer spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Bildungsmaßnahme schriftlich wissen lassen.