In Thüringen können Arbeitnehmer, Auszubildende, Landesrichter und -beamte, Behinderte und Heimarbeiter Bildungsfreistellung für politische, berufliche und ehrenamtsbezogene Weiterbildung beantragen. Dafür muss sich deren Arbeitsstätte oder der Betriebssitz ihres Arbeitgebers in Thüringen befinden und das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten bestehen. Außerdem müssen mehr als fünf Mitarbeiter in dem Betrieb beschäftigt sein.
Die Bildungsfreistellung ist für maximal fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr möglich. Auszubildende haben Anspruch auf bis zu drei Tage pro Jahr, dürfen entsprechende Bildungsangebote aber nur in der schulfreien Zeit besuchen. Die Lohnfortzahlung erfolgt wie im Erholungsurlaub.
Eingereicht werden muss der Antrag beim Arbeitgeber mindestens acht Wochen vor dem Start der Weiterbildungsmaßnahme. Dieser hat dann vier Wochen Zeit, darüber zu entscheiden. Eine Ablehnung ist allerdings aus nur wenigen Gründen möglich – etwa, wenn die Antragsfrist versäumt wurde, sich der Betrieb in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet oder schon zu viele andere Beschäftigte im laufenden Kalenderjahr ihre Ansprüche auf Bildungsfreistellung geltend gemacht haben. Treten unvorhersehbare betriebliche Gründe ein, kann der Arbeitsgeber die ursprüngliche Zustimmung auch zurückziehen.