In Schleswig-Holstein gibt es Bildungsfreistellung für berufliche, politische und allgemeine Weiterbildung. Beanspruchen können diese Arbeitnehmer und Auszubildende, Landesrichter und -beamte, Heimarbeiter und Behinderte, die ihren Arbeitsschwerpunkt in Schleswig-Holstein haben und sich seit mindestens sechs Monaten in einem festen Arbeitsverhältnis befinden.
Der maximale Anspruch beläuft sich auf fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr. Kann eine längere Weiterbildungsveranstaltungnur durch eine Zusammenlegung der Ansprüche aus zwei Kalenderjahren besucht werden, ist eine Mitnahme der Ansprüche in das Folgejahr möglich. Ist der Arbeitgeber einverstanden, kann eine Verblockung auch im Vorgriff auf künftige Ansprüche oder über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren erfolgen.
Die Lohnfortzahlung wird ohne Abschläge gewährt. Liegt ein variables Einkommen vor, so orientiert sich die Lohnfortzahlung am durchschnittlichen Monatseinkommen der vorangegangenen zwölf Monate.
Ist der Antrag spätestens sechs Wochen vor dem Start der Weiterbildung beim Arbeitgeber eingegangen, muss dieser unverzüglich darüber entscheiden. Einer schriftlichen Ablehnung müssen dringende betriebliche oder dienstliche Gründe zugrunde liegen.