„Bildungsfreistellung“ wird in Rheinland-Pfalz für berufliche und gesellschaftspolitische Weiterbildung gewährt (für Auszubildende nur letztere). Einen Antrag darauf stellen dürfen grundsätzlich Arbeitnehmer, Auszubildende, Heimarbeiter sowie Landesbeamte und -richter, wenn das Unternehmen mehr als fünf Beschäftigte zählt und das Arbeitsverhältnis mindestens ein halbes Jahr besteht. Die Lohnfortzahlung entspricht der des Erholungsurlaubs.
Eine Freistellung ist für maximal zehn Arbeitstage innerhalb zweier aufeinanderfolgender Kalenderjahre möglich. Der Beginn dieses „Doppeljahres“ ist immer der 1. Januar eines ungeraden Jahres. Für Auszubildende beläuft sich der maximale Bewilligungszeitraum auf fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr.
Der Arbeitgeber muss den schriftlichen Antrag mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der Bildungsveranstaltung erhalten. Die Entscheidung darüber muss bis spätestens drei Wochen davor erfolgen. Abgelehnt werden darf ein Antrag nur aus zwingenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen – wenn beispielsweise die von der ganzen Belegschaft für Bildungsfreistellungen in Anspruch genommenen Arbeitstage die Zahl der am 30. April des betreffenden Jahres berechtigten Angestellten erreicht hat.