Im Saarland sind Bildungsfreistellungen für berufliche und politische Weiterbildung sowie für Qualifizierungsmaßnahmenhinsichtlich der Ausübung eines Ehrenamts vorgesehen. Grundsätzlich berechtigt sind Arbeitnehmer, Heimarbeiter, Auszubildende, Richter und Beamte. Deren Arbeitsort muss sich im Saarland befinden und das jeweilige Beschäftigungsverhältnis mindestens schon zwölf Monate bestehen.
Die maximale Freistellungsdauer beträgt sechs Arbeitstage pro Kalenderjahr. Ab dem dritten Tag muss der Arbeitnehmer für jeden weiteren Tag ebenso viel arbeitsfreie Zeit einbringen. In den direkt auf die Elternzeit folgenden beiden Kalenderjahren werden bis zu fünf Arbeitstage pro Jahr gewährt, allerdings nur für berufliche Fortbildungsmaßnahmen, die aufgrund besonderer betrieblicher Weiterentwicklungen sinnvoll sind. Arbeitnehmer, die ihren Schulabschluss nachholen, können bis zu fünf Tage pro Kalenderjahr beantragen. Die Lohnfortzahlung erfolgt in jedem Fall ohne Abzüge.
Der Antrag auf Bildungsfreistellung muss dem Arbeitgeber mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der Maßnahme vorliegen. Die Entscheidung darüber muss spätestens zwei Wochen vor dem Start der Weiterbildung erfolgen. Eine Ablehnung ist nur aus dringenden betrieblichen oder dienstlichen Gründen möglich – beispielsweise, wenn schon zu viele andere Beschäftigte im laufenden Kalenderjahr ihre Ansprüche auf Bildungsfreistellung geltend gemacht haben.
Eine besondere Regelung im Saarland: Der Anspruch bei Schichtarbeit bleibt auch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer die Bildungsveranstaltung am selben Tag auch vor oder nach seiner regulären Arbeitszeit besuchen könnte.