Für welchen Zweck werden Rückzahlungsklauseln vereinbart?
In der Regel übernehmen Arbeitgeber die Kosten einer Fortbildung und stellen ihre Arbeitnehmer für die Dauer der Fortbildung von der Arbeit frei. Rückzahlungsklauseln werden deshalb vereinbart, damit Arbeitnehmer nach erfolgreicher Fortbildung nicht zum Konkurrenten abwandern und ihre neu erlernten Qualifikationen dort anwenden. Fortbildungskosten müssen erstattet werden, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf einer Frist kündigt oder Grund zur Entlassung gibt.
Auch Gratifikationen können unter die Rückzahlungsklausel fallen, wodurch Arbeitnehmer sich dazu verpflichten, Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld zurückzuzahlen, falls das Arbeitsverhältnis vor dem 31. März oder dem 30. Juni des Folgejahres beendet wird.
Sind Rückzahlungsvereinbarungen zulässig?
Generell sind sie zulässig, aber es gibt einige Ausnahmen. Da Rückzahlungsklauseln vom Arbeitgeber vorformuliert werden, gelten sie als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Als solche unterliegen sie dem Bürgerlichen Gesetzbuch und müssen folgende Kriterien erfüllen:
- müssen ersichtlich sein und nicht an versteckter Stelle auftauchen,
- klar formuliert sein und
- den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen.
Können Berufsausbildungskosten zurückverlangt werden?
In der Regel sind Auszubildende von der Rückzahlungsklausel ausgeschlossen, da sie einem besonderen Schutz unterliegen.
Im Gesetz heißt es: „Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig.“ [§ 12 Abs. 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG)]
Wann sind Rückzahlungsklauseln in Bezug auf Gratifikationen wirksam?
Bei einer hohen Gratifikation, kann der Arbeitgeber eine längere „Betriebstreue“ erwarten als bei einer nicht so hohen.
Allgemein gilt:
- Bei Kleingratifikationen bis zu 100 Euro kann der Arbeitgeber keinen Kündigungsverzicht verlangen.
- Bei einer Gratifikation von mehr als 100 Euro aber weniger als ein Monatsgehalt, kann man eine Bindung bis zum 31. März des Folgejahres vereinbaren.
- Wenn die Gratifikation ein volles Monatsgehalt oder mehr beträgt kann man eine Bindung bis zum 30. Juni des Folgejahres vereinbaren
- Rückzahlungsklauseln die den 30. Juni überschreiten sind generell unzulässig.