Gratifikationen sind gesetzlich nicht geregelt, sondern gehören zu den Normen und Werten eines Betriebes. Das Urlaubsgeld darf nicht mit dem Urlaubsentgelt, was die normale Arbeitsvergütung ist, verwechselt werden. Beim Urlaubsgeld handelt es sich um eine gesetzlich nicht vorgeschriebene Sonderzuwendung seitens des Arbeitgebers.
Wann hat man Anspruch auf Gratifikation?
Der Anspruch auf Gratifikationen, lässt sich aus dem Arbeitsvertrag entnehmen. Ein solcher Anspruch muss nicht schriftlich festgelegt werden, eine mündliche Bestätigung des Arbeitgebers ist ausreichend. Ansonsten sind Ansprüche auf Gratifikationen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen enthalten.
Kann man eine Gratifikation auch ohne Vereinbarung verlangen?
Auch ohne Zusage, haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Gratifikation. Vorausgesetzt der Mitarbeiter hat über eine bestimmte Zeit Gratifikationen erhalten und ist der Meinung weiterhin Sonderzahlungen zu bekommen. Man spricht hierbei von einer betrieblichen Übung. Darunter versteht man die Kontinuität von gleichbleibenden Zuwendungen über eine gewisse Dauer. Im Allgemeinen reicht die dreimalige Zahlung für das Entstehen einer dauerhaften Gratifikation. Aufgrund der regelmäßigen Wiederholungen, kann der Arbeitnehmer in einem solchen Fall von einer Vergünstigung ausgehen.
Hat der Arbeitgeber das Recht eine Gratifikation auszuschließen und zu widerrufen?
Der Arbeitgeber kann anhand eines Freiwilligenvorbehalts, also eine einseitige Erklärung seinerseits, die Gratifikation ausschließen.
Generell hat der Arbeitgeber kein Recht, den Gratifikationsanspruch zu widerrufen, solange ein solcher im Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag geregelt ist.
Möglich ist nur ein im Arbeitsvertrag festgelegter Widerrufsvorbehalt, der dem Arbeitgeber einen einseitigen Widerruf ermöglicht.
Kann der Arbeitgeber die Gratifikation bei Fehlzeiten kürzen?
Kürzungen der Gratifikation sind dann berechtigt, wenn diese anhand der im Jahre erbrachten Arbeitsleistung vergütet werden soll.
Fehlzeiten, die eine Kürzung rechtfertigen können sind:
- Krankheitsbedingte Ausfallszeiten über den Entgeltfortzahlungszeitraum
- Abwesenheit durch Elternzeit.
Mutterschutz und krankheitsbedingte Ausfallzeiten, die der Arbeitgeber bezahlen muss, berechtigten nicht zur Kürzung.