Rechtsformtypen im Überblick:
Auf der Basis des deutschen Gesellschaftsrechts können grundsätzlich drei Rechtsformtypen unterschieden werden, die für Gründungen relevant sind:
- Einzelunternehmen
- Personengesellschaften
- Kapitalgesellschaften
1. Der Normalfall: das Einzelunternehmen
Die Gründung als Einzelunternehmen kommt in Betracht, wenn das Unternehmen nur durch eine Person errichtet wird. Der Gründer ist dann als Einzelkaufmann tätig. Dies ist die typische Gründungsform in Deutschland. Über 80 Prozent der im vergangenen Jahr erfolgten Gewerbeanmeldungen wurden so realisiert. Der Einzelkaufmann haftet mit seinem gesamten Vermögen für sein Unternehmen.
Er hat dafür auch die alleinige Entscheidungsbefugnis. Mit dem Einzelkaufmann vergleichbar ist die freiberufliche Tätigkeit. Eine Sonderform des Einzelunternehmens ist die sogenannte Ein-Mann-GmbH. Hier ist die Haftung auf das Firmenvermögen beschränkt. Dies entlastet den Gründer haftungsmäßig, engt aber Finanzierungsmöglichkeiten ein. Die Ein-Mann-GmbH kommt daher vor allem für Gründungen mit geringem Investitions- und Finanzierungsbedarf in Frage.
2. Bei mehreren Gründern: die Personengesellschaft
Wenn mehrere Personen ein Unternehmen gründen, ist die Gründung als Personengesellschaft möglich. Dabei steht mehr der Haftungsgedanke als die Kapitaleinlage im Vordergrund. In der Grundform ist das die Offene Handelsgesellschaft (OHG). Hier haften alle Gesellschafter persönlich und besitzen gleiche Mitspracherechte. Finanzielle Einlagen sind möglich, aber nicht zwingend. Einen Schritt zur Kapitalgesellschaft stellt bereits die Kommanditgesellschaft (KG), insbesondere in der Form als GmbH & Co. KG, dar. Hier haftet nur ein Gesellschafter persönlich, der Rest dagegen beschränkt. Der OHG vergleichbar ist die im BGB vorgesehene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – häufig bei Zusammenschlüssen von Freiberuflern genutzt.
3. Mit beschränkter Haftung: die GmbH
Bei Kapitalgesellschaften steht die Aufbringung des für ein Gründungsvorhabens benötigten Kapitals im Fokus. Für Gründungen typisch ist dabei die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die Kapitalaufbringung erfolgt durch die Einlagen der Gründungsgesellschafter. Die Haftung der Gesellschafter ist dabei auf ihren Gesellschaftsanteil begrenzt. Auf Gründungen, die zunächst oft kleine Unternehmen sind, ist die sogenannte Mini-GmbH zugeschnitten. Hier gelten vereinfachte Formvorschriften. Grundsätzlich ist auch eine Gründung als Aktiengesellschaft (AG) möglich, wegen der hier geltenden umfangreicheren formalen Erfordernisse aber unüblich.
Die Rechtsformwahl ist ein dynamischer Prozess
Die Rechtsformentscheidung ist eine grundlegende, aber keine statische Entscheidung. Entsprechend der Unternehmensentwicklung muss sie immer wieder überprüft und ggf. angepasst werden. Gerade bei Wachstumsprozessen erweist sich eine ursprünglich gewählte Rechtsform oft im Zeitablauf als nicht mehr adäquat. Häufig führt der Weg dann vom Einzelunternehmen in die OHG, KG oder GmbH und später in die AG, um die Chancen der Börsenkapitalisierung zu nutzen. Oft sind auch steuerliche Überlegungen, die Rechtsformkosten, Publizitätsvorschriften und Imagewirkungen maßgebend. Die Wahl der Rechtsform ist ein komplexes Entscheidungsproblem. Wer für diese schwierige Entscheidung einen Experten heranziehen möchte, wendet sich an einen Steuerberater oder einen Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Gesellschaftsrecht, zu finden z.B. mit DasTelefonbuch.