Arbeitnehmer bekommen ihren Lohn bis zum Ende der Kündigungsfrist, obwohl sie keine Arbeit mehr verrichten. Die Arbeitgeber hingegen gewährleisten einen reibungslosen Betriebsablauf, indem der Arbeitgeber freigestellt wird, der bedingt durch fehlende körperliche oder geistige Fähigkeiten, einen Störfaktor für interne Arbeitsprozesse dargestellt.
Wann kann man eine Freistellung verlangen?
Generell gibt es viele Umstände, unter denen ein Arbeitnehmer eine Freistellung beanspruchen kann.
Dazu zählen:
- die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, der gesetzliche Mutterschutz (§ 6 Abs.1 MuSchG) und der Urlaub
- Verhinderung aus persönlichen Gründen (§ 616 Satz 1 BGB)
- Verhinderung wegen Stellensuche (§ 629 BGB in Verbindung mit § 616 Satz 1 BGB)
- Annahmeverzug des Arbeitgebers: z.B. bei unwirksamer Kündigung (§ 615 Satz 1 BGB)
- Störungen des Betriebsablaufes (§ 273 BGB in Verbindung mit § 615 Satz 1 BGB)
Wann kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freistellen?
Eine einseitige Freistellung aus Sicht des Arbeitgebers ist nicht erlaubt, außer es besteht eine Fortzahlung der Vergütung. Wenn der Arbeitnehmer an eine vertragsgemäße Beschäftigung festhält, kann die Freistellung z.B. in Fällen von Auftragsmangel, bei Betriebsstörungen, oder bei ansteckenden Krankheiten in Kraft treten.
Das Gericht erkennt in folgenden Fällen eine einseitige Freistellung an:
- Bis zur Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde
- Wenn die Kündigungsfrist zu kurz ist
- Wenn der Arbeitnehmer noch einen Urlaubsanspruch entsprechend der Kündigungsfrist hat.
Auf was sollte man bei einer Freistellung zum Thema Vergütung achten?
Die Vergütung scheint auf den ersten Blick rechtlich gesichert zu sein. Der Umfang der Vergütung kann aber von der normalen Vergütung variieren, wenn:
- der Arbeitnehmer länger als sechs Wochen erkrankt ist und
- er während der Freistellung einen Zwischenverdienst bezieht.
Der Arbeitnehmer ist gut beraten, wenn er bei längeren Freistellungsräumen in der Freistellungsvereinbarung, die Vergütungspflicht des Arbeitgebers als unbedingte und von gesetzlichen Grundlagen der Entgeltfortzahlungspflicht unabhängige Zahlungspflicht bezeichnet.