Krankschreiben lassen für einen freien Tag: Das müssen Sie unbedingt beachten!
Sicherlich nicht „die feine englische Art“, die in diesem Beitrag auch auf keinen Fall glorifiziert werden soll. Doch wer wirklich mit dem Gedanken spielt, einen Tag lang krank zu feiern, der sollte unbedingt wissen, dass es hierbei ein paar ganz wesentliche Dinge zu beachten gilt. Welche das konkret sind, verrät der nachfolgende Beitrag.
Die rechtliche Grundlage für Krankschreibungen
Ob nun wirklich gesundheitlich angeschlagen oder nur zum Schein – jeder Arbeitnehmer, der sich beim Arzt eine Krankschreibung holt und diese im Unternehmen einreicht, stützt sich auf die rechtlichen Rahmenbedingungen des Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG).
In dem Gesetz mit dem etwas sperrigen Namen werden verschiedene Sachverhalte, beispielsweise Entgeltzahlung an Feiertagen (§2), Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§8) und eben auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§3) behandelt.
Spannend für den Arbeitnehmer ist außerdem der §5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes. In diesem („Anzeige- und Nachweispflichten“) wird darauf eingegangen, was der Angestellte alles tun muss, wenn er sich beispielsweise krankmeldet. Hierzu gehören unter anderem:
- Eine unverzügliche Meldung der Arbeitsunfähigkeit inklusive voraussichtlicher Dauer der Abwesenheit
- Einreichen einer ärztlichen Bescheinigung, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert
Ist eine Krankschreibung vom Arzt für einen Tag notwendig?
Das, was im Volksmund gern als Krankschreibung bezeichnet wird, trägt den offiziellen Namen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (oder kurz: AU).
Diese muss laut Entgeltfortzahlungsgesetz erst am vierten Tag eingereicht werden. Das heißt: Dauert die Krankheit drei Tage oder länger, ist ein Gang zum Arzt unumgänglich. Wer jedoch nur einen Tag pausieren und sich etwas Ruhe gönnen möchte, der braucht in der Regel keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Doch Achtung: Jeder Arbeitnehmer sollte früher oder später (natürlich lieber früher) einen genauen Blick in seinen Arbeitsvertrag werfen. Dort gibt es in der Regel immer auch einen Absatz, der das konkrete Verhalten im Krankheitsfall erläutert. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, im Vertrag festzulegen, dass das ärztliche Attest schon ab dem ersten Fehltag eingereicht werden muss.
Die Abwesenheit sofort melden
Immer wieder machen Arbeitnehmer einen Fehler, der im schlimmsten Fall zu einer Abmahnung führt. Sie merken am Morgen, dass sie sich krank fühlen, warten, bis die Arztpraxis öffnet und melden ihre Abwesenheit vom Arbeitsplatz erst nach der Untersuchung.
Wie weiter oben bereits erwähnt, ist in §5 EntgFG jedoch festgelegt, dass der Arbeitnehmer eine (vermeintliche) Arbeitsunfähigkeit unverzüglich dem Arbeitgeber melden muss. Das bedeutet also nicht erst x Stunden später, sondern gleich bei Feststellung der ersten Anzeichen.
Wer sich krankschreiben lassen will, um einen freien Tag zu haben, der wird also nicht drum herum kommen, zum Telefonhörer zu greifen und den Chef zu informieren. Es ist zwar grundsätzlich auch möglich, die Abwesenheit per E-Mail mitzuteilen. Doch sind die meisten Arbeitgeber erfreuter, wenn man sich „persönlich“ abmeldet.
Info: Aus Datenschutzgründen ist niemand dazu verpflichtet, dem Chef zu sagen, unter welcher Krankheit man leidet. Diese Information muss der Arzt nur (codiert) an die Krankenkasse weiterleiten.
Ist es sinnvoll, sich am Telefon „krank zu stellen“?
Husten, schniefen, wehleidig klingen. Jeder, der sich schon mal krank gemeldet hat, obwohl er kerngesund ist, ist wahrscheinlich ganz automatisch in einen Tonfall verfallen, der dem Chef suggerieren sollte: Mit geht es richtig schlecht!
Wer nicht gerade eine schauspielerische Ausbildung genossen hat, sollte in dieser Hinsicht jedoch lieber vorsichtig sein. Denn meist neigt man schnell zu Übertreibungen, die den Arbeitgeber im schlimmsten Fall stutzig machen.
Besser ist es, sich möglichst kurz zu fassen, sein Bedauern zum Ausdruck zu bringen und hoffnungsvoll darauf hinzuweisen, dass man vermutlich am nächsten Tag wieder „einsatzbereit“ ist. Wer heute am Telefon klingt, als wäre das Ende nahe und morgen wieder wie das blühende Leben am Arbeitsplatz erscheint, der wirft schnell ein paar unangenehme Fragen auf.
Was ist im Krankheitsfall erlaubt – und was nicht?
Wer sich krankmeldet, obwohl er sich bester Gesundheit erfreut, sollte natürlich seinen freien Tag nicht für ausgelassene Aktivitäten an öffentlichen Orten nutzen. Hier gilt es – salopp formuliert – den Ball flach zu halten.
Grundsätzlich gilt folgende Regelung: Ein Arbeitnehmer muss sich laut Arbeitsrecht im Krankheitsfall so verhalten, dass seine Genesung gefördert wird. Das bedeutet im Einzelfall natürlich immer etwas anderes. Denn während sich jemand mit gebrochenem Bein lieber ausruhen sollte, ist es bei einer Erkältung durchaus empfehlenswert, regelmäßig frische Luft zu schnappen und kleine Spaziergänge zu unternehmen.
Wer sich krankmeldet, um einen freien Tag zu genießen, der sollte diesen am besten in den eigenen vier Wänden verbringen. Auch ein Ausflug in eine andere Stadt oder ein etwas weiter entferntes Naturgebiet ist möglich, wenn die Wahrscheinlichkeit, einem Kollegen oder gar dem Chef zu begegnen, gegen Null gehen.
„Krankheit“ schützt nicht vor Kündigung
Wer es mit dem eigenen Gewissen vereinbaren kann, mal einen Tag krank zu feiern, der sollte sich einer Sache stets bewusst sein: Dieses Verhalten darf auf gar keinen Fall zur Gewohnheit werden!
Denn, was viele Arbeitnehmer gern ignorieren: Eine (angebliche) Krankheit schützt nicht vor Kündigung. Wer zu häufig arbeitsunfähig ist oder schlichtweg das Misstrauen des Chefs weckt, der riskiert damit eine Abmahnung oder sogar den Verlust des Jobs.
Das gleiche gilt für Arbeitnehmer, die sich im Rahmen einer Krankschreibung nicht angemessen verhalten und beispielsweise auf Partys oder in anderen unangebrachten Situationen gesehen werden.
Es versteht sich darum von selbst, den freie „Krankheitstag“ stets als absolute Ausnahme zu betrachten. Wer unbekümmert krank feiert und damit auffliegt, riskiert dadurch unter Umständen seine Arbeitsstelle. Dieser Beitrag soll darum auf keinen Fall als Empfehlung für diese Handlung verstanden werden.
Buchtipp:
[amazon_link asins=’3895181870′ template=’ProductAd‘ store=’praktikumservice‘ marketplace=’DE‘ link_id=’be84bd46-051e-4e65-8214-542b4a8ee103′]