Die Regelungen für eine Zweitbeschäftigung werden jedoch immer komplizierter. Außerdem werden die individuellen Gestaltungsmöglichkeiten für Minijobs für Arbeitgeber und Arbeitnehmer immer vielfältiger. Deswegen gilt es die Gesetzeslage vor Antritt einer Zweitstelle genau zu kennen und auch den Vorgesetzten richtig zu informieren.
Regelungen zum Minijob
Seit dem 1. Januar 2013 dürfen Minijobber statt maximal 400 Euro jetzt 450 Euro im Monat verdienen. Außerdem ist der Minijob seitdem rentenversicherungspflichtig. Ein Minijobber zahlt 3,9 Prozent seiner Einkünfte aus dem Job an die Rentenversicherung. Der Arbeitgeber zahlt weitere 15 Prozent. Von dieser Regelung ausgenommen sind diejenigen, die bereits vor dem 1. Januar 2013 einen Minijob hatten und diesen in Gehaltshöhe der 400 Euro beibehalten. Eine Erhöhung des Gehalts auf die nun erlaubte 450 Euro-Obergrenze bedeutet jedoch auch bei bereits langjährig bestehenden Jobverhältnissen von nun an eine Einzahlung in die Rentenversicherung. Es gibt jedoch die Möglichkeit diese Verpflichtung abzuwählen. Hierfür müssen Sie dem Arbeitgeber Ihres Minijobs dies schriftlich mitteilen. Hinsichtlich der Einkommenssteuer bleibt der Minijob jedoch weiterhin steuerfrei.
Auch die Regelungen der Arbeitsstunden wurde Anfang 2013 angepasst. Die bis dahin bestehende Obergrenze von wöchentlich 15 Stunden im Minijob entfällt. Trotzdem bleibt die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche bestehen. Auch die 11 Stunden Ruhezeit zwischen den einzelnen Arbeitstagen müssen weiterhin eingehalten werden. Für Tätigkeiten an Sonntagen wird außerdem ein Ruhetag unter der Woche verlangt. Dies sollten Sie ebenfalls unbedingt berücksichtigen.
In der Regel kann jeder Arbeitnehmer neben seiner Vollzeitbeschäftigung einen Minijob ausüben. In einigen Fällen gibt es dazu jedoch Vorschriften, die üblicherweise im Arbeitsvertrag festgelegt werden. Lesen Sie diesen also noch einmal aufmerksam, bevor Sie Ihren Chef auf die geplante Annahme eines Minijobs ansprechen. Ein vollkommenes Verbot des Ausführens von Nebentätigkeit ist zwar in einigen Verträgen festgehalten, in den meisten Fällen ist dies jedoch anfechtbar.
So bringen Sie es dem Chef bei
Auch wenn Ihr Arbeitsvertrag keine Klausel enthält, die eindeutig vorschreibt, dass Ihr Arbeitgeber über die Aufnahme eines Zweitjobs informiert werden muss, ist es ratsam, das Gespräch mit dem Vorgesetzten zu suchen. Wenn Sie hier mit offenen Karten spielen, halten Sie das Vertrauensverhältnis zwischen sich und Ihrem Arbeitgeber aufrecht.
Bereiten Sie sich auf das Gespräch umfassend vor und informieren Sie sich über alle Aspekte, die Ihren Minijob betreffen. Legen Sie sich Argumente bereit, welche stichhaltig die Aufnahme eines Zweitjobs begründen und die außerdem deutlich machen, dass diese Nebentätigkeit Ihrer Leistung im aktuellen Job keinesfalls im Weg stehen wird. Achten Sie dabei darauf, nicht zu sehr als Workaholic dazustehen, sondern versichern Sie deutlich, dass Sie trotz doppelter Belastung noch genug Zeit für Freizeit haben und bei Krankheit und Urlaub auch nicht im Minijob arbeiten werden.
Außerdem sollten Sie von sich aus betonen, dass Sie trotzdem loyal gegenüber Ihrem aktuellen Arbeitgeber sind und nicht nur Ihre Verschwiegenheitspflicht einhalten, sondern auch keine Firmenkontakte weitergeben werden. Abschließend sollten Sie das Besprochene schriftlich festhalten. Schreiben Sie Ihrem Vorgesetzten die Gesprächsergebnisse noch einmal auf und lassen Sie sich die Genehmigung ebenfalls schriftlich geben, um bei Wechsel des Vorgesetzten Konflikten mit dem zukünftigen Chef vorzubeugen.