Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich, wenn sich ihr Arbeitgeber im Rahmen einer Betriebsänderung nicht an die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) hält.
Ein Verstoß liegt vor, wenn sich der Arbeitgeber ohne nachvollziehbaren Grund nicht auf einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat einlässt.
Wenn Sie als Arbeitnehmer von dem fehlerhaften Verhalten Ihres Arbeitgebers betroffen sind, z.B. durch eine Kündigung, haben Sie die Möglichkeit dagegen anzugehen. Es besteht ein gesetzliches Anrecht auf Abfindung oder bei wirtschaftlichen Nachteilen des Arbeitnehmers, eine Lohnfortzahlung von maximal einem Jahr. Im §113 BetrVG ist der Nachteilsausgleich gesetzlich geregelt.
Wie sieht der Versuch eines Interessenausgleichs aus?
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, vor einer Betriebsänderung den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu informieren, vor allem wenn Arbeitnehmer entlassen werden sollen. Ziel ist ein Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Für den Interessenausgleich kann der Arbeitgeber auch eine Einigungsstelle anrufen. Die Einigungsstelle ist ein betriebliches Schlichtungsgremium, das aufgesucht werden sollte, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat sich nicht einigen können. Selbst wenn trotz Unterstützung der Einigungsstelle kein Interessenausgleich zustande kommt, kann der Arbeitgeber nachweisen, dass er zumindest einen ernsthaften Versuch gestartet hat.
Wann liegt eine Abweichung von einem Interessenausgleich vor?
Der Arbeitgeber weicht von einem Interessenausgleich ab, wenn er die im Interessenausgleich vereinbarten Regeln missachtet und sich sein Verhalten nachteilig auf die Arbeitnehmer auswirkt. Dieser Fall liegt vor, wenn der Arbeitgeber z.B. mehr Mitarbeiter kündigt als im Verhandlungsgespräch abgemacht. Dadurch verpflichtet er sich zum Nachteilsausgleich. Nur ein „zwingender Grund“, der dem Gericht vorgelegt werden muss, kann eine Abweichung vom Interessenausgleich rechtfertigen. Legitim ist beispielsweise die drohende Insolvenz der Firma.
Wie hoch kann die Abfindung bei einem Nachteilsausgleich ausfallen?
Zunächst einmal muss der Arbeitgeber gegen die Vereinbarungen im Interessenausgleich verstoßen oder gar nicht erst versucht haben einen Interessenausgleich zu erreichen. Erst dann hat der Arbeitgeber die Pflicht, als Nachteilsausgleich eine Abfindung an die benachteiligten Arbeitnehmer zu zahlen.
Im Gesetz heißt es:
„Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen. Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen.“ [§ 10 Kündigungsschutzgesetz]