Welche Fristen es für Verjährungen gibt und welche Regelungen Sie außerdem beachten müssen, erfahren Sie hier:
Der Anspruch auf Lohn oder Gehalt kann beispielsweise verjähren, sodass der Schuldner das Recht hat die Leistung zu verweigern. Liegt eine Zahlungsklage gegen den Schuldner vor, dann wird die Klage aufgrund der Verjährung umgehend abgewiesen.
Ein verjährter Anspruch hat zur Folge, dass der Schuldner eine erbrachte Leistung, nach einem bestimmten Zeitablauf nicht zurückverlangen kann. Demzufolge darf der Gläubiger, die vom Schuldner erbrachte Leistung behalten, ohne mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
Was ist der Unterschied zwischen Verjährung und Verfall aufgrund einer Ausschlussfrist?
Bei einer Verjährung kann der verjährte Anspruch rechtlich noch existieren. Anders verhält es sich nach Ablauf einer Ausschlussfrist: Hier verfällt der Anspruch, wenn die Ausschlussfrist abgelaufen ist. Deshalb muss bei einer Zahlungsklage vor Gericht, in jedem Fall die Ausschlussfrist beachtet werden, um zu beurteilen inwieweit ein Leistungsanspruch besteht.
Wie wird die Verjährung berechnet?
Laut § 199 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- der Anspruch entstanden ist und
- der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Wie sehen die neuen Verjährungsregeln aus?
Durch die Schuldrechtsreform, die das Bürgerliche Gesetzbuch am 01.01.2002 in Kraft gesetzt hat, gelten inzwischen einheitliche Verjährungsfristen, sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer.
Die neue Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab „dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (s.o.).“
Das alte Recht sah es vor, dass der Anspruch auf Lohn oder Gehalt in zwei Jahren ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden war, verjährte. Der Anspruch, der sich nicht auf eine monetäre Vergütung bezog, hatte eine Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Die Veränderungen im Überblick:
- Vereinheitlichte Verjährungsfristen
- Keine zwei- sondern eine dreijährige Verjährungsfrist
- Schadenersatzansprüche verjähren nicht mehr nach 30, sondern nach drei Jahren
Auf welche Verträge sind die neuen Verjährungsregeln anzuwenden?
- Für Arbeitsverträge, die am 01.01.2002 oder danach abgeschlossen wurden, ist das neue Recht anzuwenden
- Das alte Recht, gilt für Arbeitsverträge, die bis zum 31.12.2001 abgeschlossen wurden