Weihnachten – Die Zeit der Ruhe und Besinnlichkeit. Leider nicht für alle Arbeitnehmer. Eine Vielzahl der Deutschen sitzt heute schon wieder am Schreibtisch, steht hinter Hotelrezeptionen oder schuftet im Notdienst und kann die Feiertage nicht im Kreis der Familie genießen.
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Festgeschrieben sind die Regelungen zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen im Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Hier wird genau definiert wer, wann, wie lange und wie oft an Sonn- und Feiertagen arbeiten darf. Ausnahmen hiervon können – zu Gunsten des Arbeitnehmers – im Arbeits- oder Tarifvertrag definiert werden. Ist hier beispielsweise eine Arbeitszeit ausschließlich von Montag bis Freitag festgeschrieben, ist die Arbeit von Mitarbeitern an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich unzulässig.
Außerdem besteht nach § 9 Abs. 1 des ArbZG ein eigentlich grundsätzliches Beschäftigungsverbot an Feiertagen. Allerdings definiert § 10 des ArbZG die entsprechenden Ausnahmen zu dieser Regelung. Demnach setzt eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen voraus, dass die an diesen Tagen anfallende Arbeit nicht an einem Werktag erledigt werden könnte. Oft sind viele Arbeitnehmer erschrocken darüber, auf wie viele Berufsgruppen dies zutrifft.
Etwa jeder dritte Erwerbstätige in Deutschland ist ein potenzieller Kandidat für den Weihnachtdienst. Wenn Sie zu dieser Masse gehören, sollten Sie folgende Regelungen zu den alljährlichen Feiertagen rund um Weihnachten kennen.
Ausnahmen: Jobs, bei denen unter Umständen auch an Feiertagen gearbeitet werden muss
Die beiden Weihnachtsfeiertage (25. Und 26.12.) sowie Neujahr (01.01.) sind gesetzliche Feiertage. Damit gilt: Generell darf nicht gearbeitet werden. Jedoch gelten wie an den meisten anderen Feiertagen zahlreiche Ausnahmen, die im Arbeitszeitgesetz verankert sind. Aus diesen Regelungen folgt, dass vor allem
- Energie- und Versorgungswerke,
- Krankenhäuser,
- Kinder-, Pflege- und Altenheime,
- Rundfunk/Fernsehen,
- Online-Dienste,
- Tages- und Sportpresse,
- Kommunikations-Dienstleister,
an den Feiertagen arbeiten müssen.
Ähnliches gilt für
- Bewachungsunternehmen,
- Polizei,
- Feuerwehr,
- andere Not- und Rettungsdienste,
welche die Weihnachtstage häufig nicht mit ihrer Familie, sondern stattdessen in ihrem Job verbringen. Auch kreative Berufe, wie Schauspieler, Musiker und Tänzer haben Weihnachten oft keine Ruhe sondern stattdessen viel mehr Ihr Jahreshoch. Dasselbe gilt für Arbeitnehmer des Hotelgewerbes, der Gastronomie, der Touristik und des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs.
Fällt Ihre Berufsgruppe bzw. Ihr Unternehmen in eine der Ausnahmeregelungen, kann Sie Ihr Chef zum Weihnachtsdienst verpflichten. Ausnahme: In Ihrem Arbeitsvertrag steht etwas Gegenteiliges. Ansonsten gilt für die Feiertage die Arbeitszeitregelung, die bei Abschluss Ihres Arbeitsvertrages Gültigkeit besaß. Jedoch können auch hier Änderungen vorgenommen werden, sodass eine Firma Feiertags- und Sonntagsarbeit einführt, auch wenn dies zum Zeitpunkt Ihrer Einstellung noch nicht vorgesehen war. Gibt es einen Betriebsrat in Ihrem Unternehmen, muss dieser entsprechenden Neuregelungen zustimmen.
Was steht diesen Berufsgruppen zu?
Aber auch Arbeitnehmer in den oben aufgeführten Branchen haben ein Recht auf Ruhe. Denn Ihnen stehen trotz aller Ausnahmen und Sonderregelungen durch das ArbZG mindestens 15 freie Sonntage im Jahr zu. Bei den Feiertagen gibt es jedoch keine Grenze. Auch einen Feiertagszuschlag gibt es nur dann, wenn dieser im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgeschrieben ist. Gesetzlich ist der Arbeitgeber nicht zur Zahlung verpflichtet. Dafür haben Sie in jedem Fall das Recht auf einen Ersatzruhetag. Dieser muss dem Arbeitnehmer innerhalb der nächsten acht Wochen nach der Feiertagsarbeit zugestanden werden.
Jedoch können auch hier Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge abweichende Regelungen enthalten. Da diese im Normalfall jedoch im Sinne des Arbeitnehmers und nicht des Arbeitgebers ausgelegt sind, sollten Sie sich hier in jedem Fall informieren, da Sie hier in der Regel nur hinzu gewinnen können.
Ihr Urlaubsanspruch wird durch die Arbeit an den Feiertagen nicht tangiert. Das heißt, sollten Sie den Urlaub zwischen den Jahren aufgrund Ihres Weihnachtsdienst nicht nehmen können, verfällt Ihr Urlaubsanspruch nicht, sondern wird in das kommende Kalenderjahr übertragen.
Die beste Lösung für alle Beteiligte bleibt wohl ein offenes Gespräch – sowohl mit dem Chef, als auch mit den Kollegen. Wie bei allen Festen und Bräuchen gibt es auch an Weihnachten ausreichend Personen, die dem Trubel lieber aus dem Weg gehen und die Ruhe im Büro gerne nutzen, um liegen gebliebene Arbeiten ohne störende Kollegen erledigen zu können. Sprechen Sie deswegen mit Ihren Kollegen und Mitarbeitern und fragen Sie ganz offen, wer welchen Dienst bevorzugen würde, statt von oben herab zu entscheiden. Vielleicht findet sich so in Zukunft eine Lösung, mit der für alle wenigstens ein Weihnachtswunsch in Erfüllung geht.