Die betriebliche Altersvorsorge kann auf unterschiedlichen Wegen durchgeführt werden. So können die monatlichen oder auch einmaligen Beiträge in Versicherungen fließen, die entweder eine Direktversicherung oder eine Direktzusage sind, ebenso wie in die Pensionskasse, einen Pensionsfond oder in die Unterstützungskasse.
Die Ersparnis von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträgen durch Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge ist immer in Abhängigkeit von der Art des Versicherungsvertrages für die betriebliche Altersvorsorge, der vom Arbeitnehmer freiwillig abgeschlossen wird, von den arbeitnehmerindividuellen Lohnbestandteilen und den gesetzlich, sich häufig ändernden, Bestimmungen zu ermitteln.
Zur richtigen steuerrechtlichen Beurteilung dessen müssen jeweils die unterschiedlichen Vertragsbedingungen berücksichtigt werden. Vertragsbeginn, Beitragszahlung, Ansparsumme und Rückzahlungsplan spielen ebenso eine Rolle hierfür wie die Art der Versicherung.
Bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses steht dann nicht selten die Frage, was mit der betrieblichen Altersvorsorge geschieht, im Raum. Der Arbeitnehmer hat ja – zumindest für die Zeit des Arbeitsverhältnisses hierfür Beiträge abgeführt, und der Arbeitgeber auch oft einen Zuschuss. Was passiert mit dem aufsummierten, eingezahlten Geld? Was passiert mit der Leistung, die die Versicherung schuldet?
Grundsätzlich kann man dazu sagen: Bei einem nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnis besteht für den Arbeitgeber keine Pflicht, die Beiträge, die er monatlich freiwillig für den Versicherungsvertrag seines ehemaligen Arbeitnehmers gezahlt hat, weiter zu erbringen. Mit der letzten Lohnzahlung erlischt also diese Zahlungspflicht.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung, in beiderseitigem Einvernehmen auch Auflösung genannt, können höchstens zu finanziellen Nachleistungen des Arbeitgebers für noch geschuldeten Lohn, beispielsweise Abfindung, oder Korrekturabrechnungen führen.
Der Arbeitnehmer kann also von seinem früheren Arbeitgeber nicht die Weiterzahlung von Beiträgen verlangen.
Der zwischen dem Arbeitnehmer als Begünstigtem und dem Versicherungsunternehmen geschlossene Vertrag besteht jedoch weiter und endet nicht automatisch mit Auflösung eines Arbeitsvertrages. Die steuerlichen Vergünstigungen jedoch, die der Arbeitnehmer jährlich vom Finanzamt erhält, fallen meist weg, wenn die Vertragsbedingung, dass der Arbeitgeber die Zahlung bezuschusst, nicht mehr erfüllt ist. Der im Versicherungsfall – bei der Altersvorsorge ist der Fall der des Erreichens der Altersgrenze meistens der Versicherungsfall – ausgezahlte Betrag ist als Rente bei den Einkunftsarten der Einkommensteuer zu betrachten.
Die vorzeitige Auszahlung der Versicherungssumme gegen Rückkaufswert und Verzinsung hingegen zieht oft andere steuer- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich, da der Zweck der Altersvorsorge nicht mehr gegeben ist. Die Krankenkasse bemisst die Beiträge demnach, wie lange der Vertrag bis zur Auszahlung bestanden hätte und fordert bei Pflichtversicherten von der an den ehemaligen Arbeitnehmer ausgezahlten Deckungsrückstellung die Beiträge nach, basierend auf Grundlage dessen, wie lange der Versicherungsvertrag noch bestanden hätte. Die Rechtsgrundlage, auf die sich die Krankenkasse bei einer Beitragsnacherhebung stützt, ist die der Versicherungspflicht von Versorgungsbezügen (Rentenzahlungen, etc.). Die Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder der Auflösungsvertrag ändert auch an dem Sinn der Zahlung von dem Versicherungsunternehmens, die als Versorgungsbezug eingestuft wird, nichts.
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