Wer hat Anspruch auf einen Dienstwagen?
In der Regel besteht der Anspruch auf einen Dienstwagen nur dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Absprache darüber getroffen haben. Eine vertragliche Vereinbarung sollte schriftlich erfolgen, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden. Um zukünftige Unklarheiten aus dem Weg zu gehen, sollten Details wie Pkw-Kategorie und Preisgrenze niedergeschrieben werden.
Darf der Dienstwagen auch privat genutzt werden?
Es ist abhängig von der vertraglichen Regelung, ob der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen darf. Wurde keine Vereinbarung geschlossen, ist eine private Nutzung grundsätzlich chancenlos. Jedoch besteht die Möglichkeit, dass die Arbeitsvertragsparteien im Nachhinein eine eingeschränkte oder uneingeschränkte Berechtigung zu Privatfahrten aushandeln können. Erkrankt der Mitarbeiter plötzlich, hat er das Recht den Firmenwagen bis zu sechs Wochen privat zu nutzen.
Wer übernimmt die Kosten des Dienstwagens?
Darf der Arbeitnehmer den Dienstwagen ausschließlich zu dienstlichen Zwecken nutzen, trägt der Arbeitgeber die Kosten des Wagens. Wurde eine private Nutzung vereinbart, kann es vorkommen, dass der Mitarbeiter einzelne Kosten für den Wagen übernehmen muss. Bei der privaten Nutzung handelt es sich um einen „geldwerten Vorteil“, der versteuert werden muss.
Wer kommt für Schäden am Dienstwagen auf?
Hat der Mitarbeiter den Schaden am Wagen nicht zu verschulden, haftet er nicht. Handelt es sich um leichteste Fahrlässigkeit, übernimmt der Arbeitnehmer ebenfalls nicht den Schaden. Bei mittlerer Fahrlässigkeit, ist der Schaden auf Mitarbeiter und Arbeitgeber zu verteilen. Dem Arbeitgeber ist eine Vollkaskoversicherung zu empfehlen, damit der eigene Schaden nicht allzu hoch ist. Liegt eine grobe Fahrlässigkeit vor, muss der Mitarbeiter selbst für den Schaden aufkommen. Eine Haftungsminderung des Schuldners kommt nur dann vor, wenn die Existenz des Mitarbeiters bedroht ist.
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