Wer kann vom Mutterschutzgesetz Gebrauch machen?
Nur Frauen, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, können sich auf das MuSchG berufen. Darunter versteht man auch Arbeitnehmerinnen, die eine Heimarbeit leisten. Außerdem haben weibliche Auszubildende, Teilzeitbeschäftigte und Arbeitnehmerinnen in der Probezeit Anspruch darauf. Mutterschutz ist ohne Ausnahme in jedem Betrieb gerechtfertigt.
Gibt es ein Beschäftigungsverbot für Schwangere, Wöchnerinnen und stillende Mütter?
Gesetzlich ist es so geregelt, dass 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung ein striktes Beschäftigungsverbot gilt. Die Schutzfrist wird auf 12 Wochen verlängert, wenn es sich um Früh- und Mehrlingsgeburten handelt. Damit schwangere Arbeitnehmerinnen die gesetzlichen Schutzfristen beanspruchen können, muss die Hebamme oder der behandelnde Arzt ein Attest ausstellen, das den Tag der Geburt angibt.
Sie als Schwangere können selbst entscheiden, ob Sie die Schutzzeit in Anspruch nehmen wollen oder vor der Entbindung lieber arbeiten wollen. Nur durch eine ausdrückliche Erklärung, die jederzeit widerruflich ist, können Sie das Beschäftigungsverbot übergehen.
Werdende Mütter dürfen auch nicht mit körperlich belastender Arbeit beschäftigt werden, da sie möglicherweise gesundheitliche Schäden davontragen könnten. Der Kontakt mit gefährlichen Stoffen, Strahlen oder Gasen ist in jedem Fall zu vermeiden.
Das sollten Sie über Stillzeiten wissen
Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen mindestens täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde Zeit zum Stillen zu geben (vgl. § 7 MuSchG). Bei einem achtstündigen Arbeitstag, dürfen Sie zwei 45 minütige Stillpausen einlegen, ohne dass Sie diese nacharbeiten müssen. Mütter in der Stillphase, dürfen maximal 8 ½ Stunden am Tag beschäftigt sein. Das Arbeitsverbot gilt auch nachts zwischen 20 und 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen.
Kündigungsschutz bei Schwangeren und jungen Müttern
Gemäß § 9 Abs.1 MuSchG ist eine Kündigung während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig.
Sind Kündigungen völlig ausgeschlossen?
Das Arbeitsverhältnis ist selbst wenn Sie schwanger sind und die vier Monate nach der Entbindung noch nicht rum sind, nicht sicher. Der Arbeitgeber kann sich zum einen auf eine Befristung Ihres Vertrages beziehen, die nämlich auch durch Schwangerschaft nicht geschützt ist. Zum anderen kann sich der Arbeitgeber an das Gewerbeaufsichtsamt wenden, um einen anderen Kündigungsgrund als die Schwangerschaft zu nennen. In diesem Fall müsste man von einer außerordentlichen Kündigung ausgehen.