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Endlich Schluss mit Mobbing!

Es gibt zwei Begriffserklärungen, die das Phänomen Mobbing definieren. Eine Definition stammt von Heinz Leymann, der Mobbing am Arbeitsplatz untersucht hat.

Laut Leymann spricht man von Mobbing, wenn Arbeitnehmer ständige Auseinandersetzungen mit Kollegen oder Vorgesetzten haben und dabei die schwächere Position einnehmen.

Wenn die folgenden Feindseligkeiten länger als sechs Monate andauern, liegt mit Sicherheit Mobbing vor:

  • Mündliche oder schriftliche Drohungen
  • Ignoranz
  • Abwertende Blicke
  • Schlecht über das Mobbingopfer sprechen
  • Man macht sich über das Handicap eines Kollegen lustig
  • Verbreitung von Gerüchten
  • Betroffener wird jedes Mal angeschrien und beschimpft
  • Arbeitnehmer greifen Nationalität und Religion ihres Kollegen an
  • Arbeitsweise wird oftmals kritisiert
  • Gewalttätige und sexuelle Übergriffe
  • Beschädigung von Eigentum

Darüber hinaus hat das Landesgericht Thüringen auch noch eine juristische Erklärung für Mobbing verfasst:

„Im arbeitsrechtlichen Verständnis erfasst der Begriff des „Mobbing“ fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Ein vorgefasster Plan ist nicht erforderlich. Eine Fortsetzung des Verhaltens unter schlichter Ausnutzung der Gelegenheiten ist ausreichend. Zur rechtlich zutreffenden Einordnung kann dem Vorliegen von falltypischen Indiztatsachen (mobbingtypische Motivation des Täters, mobbingtypischer Geschehensablauf, mobbingtypische Veränderung des Gesundheitszustandes des Opfers) eine ausschlaggebende Rolle zukommen, wenn eine Konnexität [= eine Verbindung, M. Hensche] zu den von dem Betroffenen vorgebrachten Mobbinghandlungen besteht. Ein wechselseitiger Eskalationsprozess, der keine klare Täter-Opfer-Beziehung zulässt, steht regelmäßig der Annahme eines Mobbingsachverhaltes entgegen.“

Welche rechtlichen Konsequenzen hat Mobbing?

Die Diffamierungen und Anfeindungen im Fall von Mobbing, sind schon für sich alleine genommen rechtswidrig. Demnach sind Beschimpfungen, Erniedrigungen und sinnlose Arbeitsanweisungen rechtlich gesehen zu unterlassen. Arbeitnehmer, die grundlos gekränkt werden, können unverzüglich eine Strafanzeige erstatten. Bei einer ungerechtfertigten Abmahnung, hat der Arbeitnehmer das Recht die Rücknahme zu verlangen.

Welche Rechte können Betroffene gegenüber Kollegen geltend machen?

Wird das Mobbingopfer von seinen Arbeitskollegen

  • diffamiert,
  • wegen Hautfarbe, Geschlecht oder ethnischer Herkunft verachtet,
  • sexuell genötigt und
  • in irgend einer Weise verletzt,

dann kann es Unterlassungsansprüche geltend machen und die Täter wegen übler Nachrede, Körperverletzung oder sexueller Nötigung anzeigen.

Welche Rechte haben Betroffene gegenüber Ihrem Arbeitgeber?

In einigen Fällen kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber selbst den Anstoß für die Schikanen gibt. Er verursacht also:

  • Ehrverletzungen
  • Verbreitung von unwahren Tatsachenbehauptungen
  • Belästigungen jeglicher Art.

Der Betroffene hat das Recht eine Unterlassung zu verlangen und den Arbeitgeber strafrechtlich zu verklagen.

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