Damit Sie möglichen Konflikten in Zukunft sicher aus dem Weg gehen, finden Sie in diesem Beitrag alle wichtigen Informationen rund um das Thema „privat surfen am Arbeitsplatz“.
Grundsätzlich herrscht ein Verbot
Auch wenn das private Surfen in vielen Büros meist bis zu einem gewissen Grad geduldet wird, herrscht ein grundsätzliches Verbot – und zwar auch, wenn dieses im Arbeitsvertrag nicht eindeutig geregelt und festgehalten ist.
Der Grund hierfür: Wer aus privaten Gründen im Internet surft, kann nicht seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachgehen und riskiert damit schnelle eine Abmahnung. Wer mehrmals beim Surfen erwischt wird, kann im schlimmsten Fall sogar gekündigt werden. Sie sollten sich es sich daher immer zweimal überlegen, ob die neueste Eilmeldung wichtiger als Ihr Arbeitsverhältnis ist.
Das offene Gespräch zum Vorgesetzten suchen
Um herauszufinden, wie das Unternehmen dem privaten Surfen gegenübersteht, reicht ein Blick in den Arbeitsvertrag meist nicht aus. Wie weiter oben bereits erwähnt, wird das Thema hier häufig gar nicht angesprochen. Um dennoch Klarheit zu erlangen, hilft ein ganz einfacher „Trick“.
Sprechen Sie Ihren Vorgesetzten gezielt an und fragen Sie, wie das private Surfen im Büro gehandhabt wird. Oftmals werden Sie eine überraschend positive Rückmeldung erhalten – immerhin wissen auch Arbeitgeber: Die Dosis macht das Gift.
Forscher konnten inzwischen sogar herausfinden, dass sich gelegentliches Surfen mit privatem Hintergrund sogar positiv auf das Arbeitsklima auswirken kann. Mitarbeiter, denen das gestattet ist, sind in der Regel viel eher bereit, Überstunden zu leisten als Kollegen, denen das private Surfen konsequent verboten wird.
Darf mein Chef meinen Browserverlauf überwachen?
Das Verbot vom exzessiven Surfen im Internet ist die eine Sache. Die Überwachung durch den Chef eine ganz andere.
Selbst wenn der besuch von Klatschseiten, Onlineshops, Reiseportalen und sozialen Medien ausdrücklich untersagt ist, hat der Arbeitgeber keinen Freifahrtschein, wenn es um die Überwachung seiner Mitarbeiter geht. Eine Kontrolle – beispielsweise des Browserverlaufs – ist nur zulässig, wenn ein klarer Verdacht vorliegt.
Auch E-Mails, die privat verschickt wurden, darf der Chef nicht einfach lesen. In beiden Fällen greift das Persönlichkeitsrecht des Angestellten.
Viren, Trojaner und illegale Downloads
Ein Blick ins Onlinebanking-Portal ist meist keine Tragödie. Doch was ist, wenn sich der Mitarbeiter auf teils zwielichtigen Seiten herumtreibt und beispielsweise einen Trojaner oder Virus bekommt?
In diesem Fall muss der sogenannte Grad der Fahrlässigkeit geklärt werden. Kommt heraus, dass der Mitarbeiter grob fahrlässig gehandelt hat (das heißt: Es ist klar, dass die besuchte Seite nicht vertrauensvoll ist), dann kann er für den entstehenden Schaden haftbar gemacht werden. Außerdem muss er sich auf eine Verwarnung einstellen.
Etwas anders verhält es sich, wenn illegale Dateien – beispielsweise Filme oder Musik – heruntergeladen werden. Das ist eine Straftat, für die zunächst einmal der Besitzer des Computers oder Laptops haftbar gemacht wird – also in der Regel der Arbeitgeber.
Diesem wird es jedoch nicht schwer fallen, herauszufinden, wer der eigentliche Übeltäter war. Eine (fristlose) Kündigung ist in diesem Fall noch die mildeste Strafe…
Privates Surfen: Wann riskiere ich eine Kündigung?
- stundenlanges Surfen/massiver Missbrauch (= Missachtung der Arbeitspflicht)
- Besuch von Seiten mit pornografischem Inhalt (= Gefährdung des Rufs der Firma)
- Download illegaler Dateien (= Straftat)
- Viren, Trojaner, Mallware und Co. (= Gefahr für die IT-Sicherheit)
Ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht, muss oftmals vor Gericht ausgefochten werden. Die bisherige Rechtssprechung zeigt jedoch, dass viele Richter den Schaden für Arbeitgeber erkennen und den Prozess zu ihren Gunsten entscheiden.
Darf die private Nutzung des Internets von „jetzt auf gleich“ verboten werden?
In vielen Büros herrscht eine gewisse laissez-faire-Mentalität. Arbeitgeber erlauben ihren Mitarbeitern das private Surfen, solang die Erfüllung ihrer Arbeitspflicht nicht darunter leidet. Eine durchaus gesunde Einstellung. Doch was, wenn die Stimmung plötzlich kippt?
Sollte sich der Chef umentscheiden und das private Surfen ausdrücklich verbieten, dann darf dies nicht von einem auf den anderen Tag umgesetzt werden. Das Gewohnheitsrecht gibt vor, dass eine schrittweise Angleichung stattfinden muss.
Finden Sie den gesunden Mittelweg
Ob es wirklich clever ist, den Mitarbeitern das private Surfen am Arbeitsplatz vollständig zu verbieten, können wir an dieser Stelle nicht beurteilen. Sicherlich gibt es einige Gründe, die deutlich dafür sprechen – aber eben auch genug, die verdeutlichen: Hin und wieder mal privat im Internet unterwegs sein, ist kein Beinbruch für das Unternehmen.
Damit am Ende alle Beteiligten zufrieden sind, ist es wichtig, einen gesunden Mittelweg zu finden. Sprechen Sie das Thema deshalb – falls notwendig – gezielt an und schlagen Sie beispielsweise eine Mitarbeiterversammlung dafür vor. Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer Hand in Hand an einer Lösung arbeiten, stehen die Chancen gut, das am Ende alle mit dieser leben können.