Beiträge

Die Haftungspflichten des Arbeitgebers

Arbeitgeber müssen eine eigene Rechtspersönlichkeit haben, sie können natürliche oder juristische Personen sein.

Der Arbeitgeber schließt mit dem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag ab, womit Arbeitsleistung und Vergütung gesichert werden.

 

Wofür haftet der Arbeitgeber?

Grundsätzlich haftet der Arbeitgeber unter den gleichen Voraussetzungen wie der Arbeitnehmer für Schadenersatz.

Der Arbeitgeber muss:

  1. gegen seine rechtlichen Pflichten verstoßen,
  2. dadurch einen Schaden verursachen, und
  3. den Pflichtverstoß vorsätzlich oder fahrlässig begehen.

Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, d.h. GmbH oder AG, dann ist die Haftung vom Verschulden des Geschäftsführers einer GmbH abhängig.

Die Haftung von Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer gegenüber einen Kollegen ist ausgeschlossen, wenn:

  1. der Schaden in einem Personenschaden besteht und
  2. auf einen „Versicherungsfall“ zurückzuführen ist, und
  3. der Versicherungsunfall nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde.

Bei Sach- und Vermögensschäden haftet der Arbeitgeber für den geschädigten Arbeitnehmer, weil die gesetzliche Unfallversicherung hier keinen Ersatz leistet.

Wann haftet der Arbeitgeber auch ohne Verschulden?

Im Allgemeinen besteht ohne Verschulden des Arbeitgebers keine Pflicht zum Schadenersatz. Allerdings gibt es eine Ersatzpflicht, die besagt, dass Arbeitgeber für Schäden auch ohne jedes Verschulden aufkommen müssen. In einem solchen Fall, werden Schäden Aufwendungen gleichgesetzt, d.h. „macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrages Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatze verpflichtet.“ [§ 670 BGB]

Der Anspruch auf Schadenersatz verfällt, wenn Sachschäden unvermeidbar sind und leicht passieren können wie beispielsweise verdreckte Arbeitskleidung. Hingegen besteht für außergewöhnliche und nicht arbeitsadäquate Schäden ein Ersatzanspruch.

Beispiel: In einem Kaufhaus stoppt plötzlich die Rolltreppe aufgrund eines technischen Fehlers. Dabei fällt die Brille eines Angestellten herunter und geht kaputt. Der Sachschaden entsteht aufgrund eines außergewöhnlichen Vorfalls am Arbeitsplatz und muss vom Arbeitgeber ersetzt werden, so die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.