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Was tun bei Insolvenz?

Der Hauptgrund für die Insolvenz ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Eine bloße Überschuldung führt in seltenen Fällen zum Insolvenzverfahren. Gemäß § 17 Abs.2 InsO, ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seinen zahlungsfälligen Pflichten nachzugehen. Nach § 19 Abs.2 InsO liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

Der Schuldner selbst hat das Recht, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Die Gläubiger sind auch an der Eröffnung eines Verfahrens berechtigt, vorausgesetzt sie haben ein rechtliches Interesse daran.

Wann müssen Arbeitgeber einen Insolvenzantrag stellen?

Ein Insolvenzgrund heißt noch lange nicht, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden muss. Allerdings bestimmt § 64 Abs.1 des GmbH Gesetzes, dass spätestens ab drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, das Insolvenzverfahren zu beantragen ist. Personen, die sich nicht an diese Regelung halten, machen sich strafbar.

Welche Arbeitgeber sind nicht zum Insolvenzantrag verpflichtet?

Folgende natürliche Personen oder Personengesellschaften sind nicht zum Eigeninsolvenzantrag verpflichtet:

  • Einzelkaufleute
  • Gesellschafter einer Gesellschaft  bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG)
  • Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG)
  • Gesellschafter einer Partnerschaft von Freiberuflern
  • Gesellschafter einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV).

Was wird aus offenen Lohnansprüchen vor der Insolvenzeröffnung?

Solche Lohnansprüche werden geprüft und bei Bestätigung des Insolvenzverwalters als Forderungen in der Insolvenztabelle festgelegt. Allerdings beträgt die Insolvenzquote nur 5%. Das heißt, dass jeder Gläubiger am Ende des Verfahrens 5% seiner Forderung bekommt. Bei Arbeitnehmern schaltet sich die Arbeitsagentur mit dem Insolvenzgeld ein.

Was heißt Massearmut?

Massearmut sind fortlaufende Lohnansprüche. Sie bedeutet, dass die vorhandene Masse nicht einmal zur Erfüllung der Masseforderungen ausreicht. Besteht eine Massenunzulänglichkeit, muss sie dem Insolvenzgericht angezeigt werden. Grundsätzlich wird die Masse auf die verschiedenen Inhaber verteilt. Zuerst werden aber die Kosten des Verfahrens beglichen. Die Gefahr liegt darin, dass einige Gläubiger völlig leer ausgehen.

Kann der Insolvenzverwalter Arbeitnehmern kündigen?

Der Verwalter kann nach der Verfahrenseröffnung, die fortbestehenden Arbeitsverhältnisse kündigen. Der Verwalter muss sich dabei an die Arbeitsverträge und den Kündigungsschutz halten.

Unter diesen Voraussetzungen, kann der Insolvenzverwalter Kündigungen durchführen:

  • Kündigungsfristen müssen auf maximal drei Monate zum Monatsende begrenzt sein
  • Insolvenzverwalter und Betriebsrat vereinbaren einen Interessenausgleich mit Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer, was zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist führt
  • Der Insolvenzverwalter kann den Arbeitnehmer laut § 126 InsO, durch ein arbeitsgerichtliches Verfahren „herausklagen“