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Call for Talents 2014 – Unternehmen suchen Dich und Dein Talent auf absolventen.at

Es ist wieder so weit:  Die „The Best To Start“- Kampagne geht in die nächste Runde. Bereits zum dritten Mal wählen Österreichs AbsolventInnen und Young Professionals ihr Unternehmen mit den besten Einstiegschancen. Wie du für ein Unternehmen stimmen kannst ist ganz einfach:  aktualisiere dein Bewerberprofil auf absolventen.at bis Ende Juni und schon nimmst du automatisch an der „The Best To Start 2014“-Verlosung teil.

Auch heuer gibt es wieder viele spannende Preise zu gewinnen und du hast auf absolventen.at wieder die Möglichkeit dein persönliches Top-Unternehmen in unser jährliches Ranking zu voten und somit an unserem Gewinnspiel teilzunehmen.

Bei dieser spannenden Kampagne bist du und die Abgabe deiner Stimme gefragt, welche du den teilnehmenden Unternehmen geben kannst. Zahlreiche Unternehmen präsentieren sich hier jährlich, um potentielle Talente zu finden und anzusprechen. Ein „The Best To Start“ – Unternehmen hat Vollzugriff auf die Bewerberdatenbank von absolventen.at, verfügt über ein Unternehmensprofil, sammelt automatisch online InteressentInnen und wird in verschiedenen Medien wie u.a. dem HTL/FS und FH KarrierGuide abgedruckt

Bis 30.06.2014 kannst Du das ‚The Best To Start‘ Unternehmen 2014 mitbestimmen!
Du bestimmst mit, indem…

  • Du ein Bewerberprofil anlegst oder dein bestehendes updatest,
  • Dich unter Unternehmen suchen, über die Unternehmen informierst,
  • und den TalentPools der Unternehmen beitrittst

Plattform für AbsolventInnen

Das im Jahr 2009 gegründete Unternehmen absolventen.at Informationsdienstleistung GmbH ist Österreichs führendes Karrierenetzwerk für UNI-, FH-, HTL-, HBLA//HLW-, HAK//HAS- und AHS-AbsolventInnen und Young Professionals mit bis zu fünf Jahren Berufserfahrung in Österreich.

Die Plattform gewährt mit über 20.000 registrierten BewerberInnen einen aussagekräftigen Einblick in die Ausbildung und die Jobwünsche von Österreichs AbsolventInnen und bietet Unternehmen die Möglichkeit Jobs zielgruppengenau zu veröffentlichen und das Netzwerk Paket aktiv für das Employer Branding zu nutzen.

Zusätzlich veröffentlicht absolventen.at zweimal jährlich auflagenstarke KarriereGuides. In diesen können sich Unternehmen präsentieren und ihre Karrieremöglichkeiten den MaturantInnen und AkademikerInnen vorstellen. Auch gibt es die Möglichkeit diese KarriereGuides kostenlos zu bestellen, um interessante Tipps über Bewerbungsunterlagen und potentielle ArbeitgeberInnen zu sammeln.

Für Bildungsanbieter bietet absolventen.at einen Weiterbildungsbereich an. In diesem können Studienangebote optimal den Weiterbildungssuchenden präsentiert werden. Neben dem Online Bereich haben auch Bildungsanbieter die Möglichkeit ihre Angebote im qualitativ hochwertigen redaktionellen Umfeld der Guides zu präsentieren.

Gesetzliches Wettbewerbsverbot

Nach der Rechtsprechung muss jeder Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber treu und loyal sein. Aus diesem Grund kann auch jeder Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer dazu auffordern, jeglichen Wettbewerb zu unterlassen.

 

 

Im Gesetz heißt es:
[§ 60 HGB]

(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.

(2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, daß er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart.“

Wann spricht man von einem verbotenen Geschäft?

Folgende Konkurrenzgeschäfte sind verboten, da sie sich im Geschäftszweig des Arbeitgebers bewegen:

  • Die Beteiligung am Handelsgewerbe eines Konkurrenten des Arbeitgebers, wenn dieser mit finanziellen Verbesserungen profitiert.
  • Die Gewährung von Darlehen an einen Konkurrenten des Arbeitgebers.
  • Das Abwerben von Kunden und potentiellen Kunden des Arbeitgebers.
  • Das Abwerben von Arbeitnehmern zum Aufbau eines Konkurrenzunternehmens.

Welche Konsequenzen sind bei verbotenem Wettbewerb möglich?

Bei verbotener Konkurrenztätigkeit droht dem Arbeitnehmer eine Abmahnung, eine ordentliche bzw. außerordentliche Kündigung. Der Arbeitgeber hat das Recht, die Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers zu untersagen, falls er das Arbeitsverhältnis fortführen will. Zudem hat der Arbeitgeber Anspruch auf Schadensersatz, d.h. er kann den Gewinn der Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers verlangen. Allerdings muss der Arbeitgeber dann nachweisen, dass er die Geschäfte auch selber abgeschlossen hätte.

Anspruchsgrundlage ist § 61 Abs.1 HGB:

(1) Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm nach § 60 obliegende Verpflichtung, so kann der Prinzipal Schadenersatz fordern; er kann statt dessen verlangen, daß der Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.

(2) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschlusse des Geschäfts erlangt; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem Abschlusse des Geschäfts an.