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In diesen Fällen haftet Ihr Arbeitnehmer

 

Wenn es im Berufsleben zu Schadensfällen kommt, geraten Arbeitnehmern und Arbeitgeber oft aneinander. Wer trägt die Verantwortung? Wer muss wann haften? Antworten auf diese Fragen finden Sie in diesem Artikel.

 

Arbeitnehmer ist jeder, der aufgrund eines arbeitsrechtlichen Vertrags, dazu verpflichtet ist, Dienstleistungen für ein Unternehmen zu erbringen.

Im Gegenzug für die Arbeitsleistung, muss der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine angemessene entgeldliche Vergütung erhalten.

 

Was droht dem Arbeitnehmer bei einem Schadensfall?

Bei einem verursachten Schaden, der Ihren Arbeitgeber, einen Kollegen oder eine betriebsfremde Person betrifft, kann es sein, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Abmahnung oder eine Kündigung erteilt. Darüber hinaus können Sie sogar zum Schadenersatz herangezogen werden.

Im Prinzip tritt wie beim Arbeitgeber die Haftung in Kraft, wenn:

  1. Sie gegen Ihre rechtlichen Pflichten verstoßen,
  2. dadurch einen Schaden verursachen und
  3. vorsätzlich oder fahrlässig handeln.

Die arbeitsvertraglichen Pflichten sind breit gefächert. Auch Übermüdung, plötzliche Arbeitsüberlastung etc. sind erst einmal schadensursächliche Fehler, die als Verletzung rechtlicher Pflichten gesehen werden.

 

Warum schützt die Rechtsprechung den Arbeitnehmer oft?

In der Regel haben Arbeitnehmer keinen Einfluss auf betriebliche Abläufe, da sie lediglich erst auf eine Unterweisung hin, eine bestimmte Arbeitsleistung ausführen. Darüber hinaus sind Arbeitnehmer im Falle eines Schadensfalls nicht in der Lage, hohe Verlustbeträge mit ihrem Lohn auszugleichen. Dank der Rechtsprechung wird die Verantwortung des Arbeitnehmers stark reduziert.

Im Großen und Ganzen gelten folgende Haftungsregeln:

  1. Volle Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Aufteilung der Haftung mit dem Arbeitgeber bei mittlerer Fahrlässigkeit.
  3. Keine Haftung bei leichtester Fahrlässigkeit.

Unterschiedsmerkmale bei einer Fahrlässigkeit:

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn man naheliegende Sorgfaltsregeln, die jeder befolgt hätte, missachtet. Z.B. müsste man bei einem Verkehrsunfall rote Ampeln ignoriert, Alkohol getrunken oder ohne Freisprechanlage telefoniert haben.

Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn es keine Anhaltspunkte für grobe Fahrlässigkeit gibt. Zudem wird der Arbeitnehmer durch die objektive Gefährlichkeit, die Höhe des Schadens, seine Vergütung, seine Stellung in der Betriebshierarchie, die Versicherung des Arbeitgebers und das bisherige Arbeitsverhältnis entlastet.

Leichteste Fahrlässigkeit liegt bei einem Ausnahmefall vor, in dem der Arbeitnehmer von vornherein ein geringes Verschulden hat. Ein solcher Ausnahmefall ist z.B. ein durch extreme Überforderung geleisteter Fehler, der mit der bisherigen Arbeitserfahrung der Situation nicht gewachsen war. Solche Fälle kommen in der Praxis eher selten vor.

Die Haftungspflichten des Arbeitgebers

Arbeitgeber müssen eine eigene Rechtspersönlichkeit haben, sie können natürliche oder juristische Personen sein.

Der Arbeitgeber schließt mit dem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag ab, womit Arbeitsleistung und Vergütung gesichert werden.

 

Wofür haftet der Arbeitgeber?

Grundsätzlich haftet der Arbeitgeber unter den gleichen Voraussetzungen wie der Arbeitnehmer für Schadenersatz.

Der Arbeitgeber muss:

  1. gegen seine rechtlichen Pflichten verstoßen,
  2. dadurch einen Schaden verursachen, und
  3. den Pflichtverstoß vorsätzlich oder fahrlässig begehen.

Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, d.h. GmbH oder AG, dann ist die Haftung vom Verschulden des Geschäftsführers einer GmbH abhängig.

Die Haftung von Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer gegenüber einen Kollegen ist ausgeschlossen, wenn:

  1. der Schaden in einem Personenschaden besteht und
  2. auf einen „Versicherungsfall“ zurückzuführen ist, und
  3. der Versicherungsunfall nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde.

Bei Sach- und Vermögensschäden haftet der Arbeitgeber für den geschädigten Arbeitnehmer, weil die gesetzliche Unfallversicherung hier keinen Ersatz leistet.

Wann haftet der Arbeitgeber auch ohne Verschulden?

Im Allgemeinen besteht ohne Verschulden des Arbeitgebers keine Pflicht zum Schadenersatz. Allerdings gibt es eine Ersatzpflicht, die besagt, dass Arbeitgeber für Schäden auch ohne jedes Verschulden aufkommen müssen. In einem solchen Fall, werden Schäden Aufwendungen gleichgesetzt, d.h. „macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrages Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatze verpflichtet.“ [§ 670 BGB]

Der Anspruch auf Schadenersatz verfällt, wenn Sachschäden unvermeidbar sind und leicht passieren können wie beispielsweise verdreckte Arbeitskleidung. Hingegen besteht für außergewöhnliche und nicht arbeitsadäquate Schäden ein Ersatzanspruch.

Beispiel: In einem Kaufhaus stoppt plötzlich die Rolltreppe aufgrund eines technischen Fehlers. Dabei fällt die Brille eines Angestellten herunter und geht kaputt. Der Sachschaden entsteht aufgrund eines außergewöhnlichen Vorfalls am Arbeitsplatz und muss vom Arbeitgeber ersetzt werden, so die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.