*** Wissenswertes zum Thema Arbeitsrecht.

Endlich Schluss mit Mobbing!

Es gibt zwei Begriffserklärungen, die das Phänomen Mobbing definieren. Eine Definition stammt von Heinz Leymann, der Mobbing am Arbeitsplatz untersucht hat.

Laut Leymann spricht man von Mobbing, wenn Arbeitnehmer ständige Auseinandersetzungen mit Kollegen oder Vorgesetzten haben und dabei die schwächere Position einnehmen.

Wenn die folgenden Feindseligkeiten länger als sechs Monate andauern, liegt mit Sicherheit Mobbing vor:

  • Mündliche oder schriftliche Drohungen
  • Ignoranz
  • Abwertende Blicke
  • Schlecht über das Mobbingopfer sprechen
  • Man macht sich über das Handicap eines Kollegen lustig
  • Verbreitung von Gerüchten
  • Betroffener wird jedes Mal angeschrien und beschimpft
  • Arbeitnehmer greifen Nationalität und Religion ihres Kollegen an
  • Arbeitsweise wird oftmals kritisiert
  • Gewalttätige und sexuelle Übergriffe
  • Beschädigung von Eigentum

Darüber hinaus hat das Landesgericht Thüringen auch noch eine juristische Erklärung für Mobbing verfasst:

„Im arbeitsrechtlichen Verständnis erfasst der Begriff des „Mobbing“ fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Ein vorgefasster Plan ist nicht erforderlich. Eine Fortsetzung des Verhaltens unter schlichter Ausnutzung der Gelegenheiten ist ausreichend. Zur rechtlich zutreffenden Einordnung kann dem Vorliegen von falltypischen Indiztatsachen (mobbingtypische Motivation des Täters, mobbingtypischer Geschehensablauf, mobbingtypische Veränderung des Gesundheitszustandes des Opfers) eine ausschlaggebende Rolle zukommen, wenn eine Konnexität [= eine Verbindung, M. Hensche] zu den von dem Betroffenen vorgebrachten Mobbinghandlungen besteht. Ein wechselseitiger Eskalationsprozess, der keine klare Täter-Opfer-Beziehung zulässt, steht regelmäßig der Annahme eines Mobbingsachverhaltes entgegen.“

Welche rechtlichen Konsequenzen hat Mobbing?

Die Diffamierungen und Anfeindungen im Fall von Mobbing, sind schon für sich alleine genommen rechtswidrig. Demnach sind Beschimpfungen, Erniedrigungen und sinnlose Arbeitsanweisungen rechtlich gesehen zu unterlassen. Arbeitnehmer, die grundlos gekränkt werden, können unverzüglich eine Strafanzeige erstatten. Bei einer ungerechtfertigten Abmahnung, hat der Arbeitnehmer das Recht die Rücknahme zu verlangen.

Welche Rechte können Betroffene gegenüber Kollegen geltend machen?

Wird das Mobbingopfer von seinen Arbeitskollegen

  • diffamiert,
  • wegen Hautfarbe, Geschlecht oder ethnischer Herkunft verachtet,
  • sexuell genötigt und
  • in irgend einer Weise verletzt,

dann kann es Unterlassungsansprüche geltend machen und die Täter wegen übler Nachrede, Körperverletzung oder sexueller Nötigung anzeigen.

Welche Rechte haben Betroffene gegenüber Ihrem Arbeitgeber?

In einigen Fällen kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber selbst den Anstoß für die Schikanen gibt. Er verursacht also:

  • Ehrverletzungen
  • Verbreitung von unwahren Tatsachenbehauptungen
  • Belästigungen jeglicher Art.

Der Betroffene hat das Recht eine Unterlassung zu verlangen und den Arbeitgeber strafrechtlich zu verklagen.

In diesen Fällen haftet Ihr Arbeitnehmer

 

Wenn es im Berufsleben zu Schadensfällen kommt, geraten Arbeitnehmern und Arbeitgeber oft aneinander. Wer trägt die Verantwortung? Wer muss wann haften? Antworten auf diese Fragen finden Sie in diesem Artikel.

 

Arbeitnehmer ist jeder, der aufgrund eines arbeitsrechtlichen Vertrags, dazu verpflichtet ist, Dienstleistungen für ein Unternehmen zu erbringen.

Im Gegenzug für die Arbeitsleistung, muss der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine angemessene entgeldliche Vergütung erhalten.

 

Was droht dem Arbeitnehmer bei einem Schadensfall?

Bei einem verursachten Schaden, der Ihren Arbeitgeber, einen Kollegen oder eine betriebsfremde Person betrifft, kann es sein, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Abmahnung oder eine Kündigung erteilt. Darüber hinaus können Sie sogar zum Schadenersatz herangezogen werden.

Im Prinzip tritt wie beim Arbeitgeber die Haftung in Kraft, wenn:

  1. Sie gegen Ihre rechtlichen Pflichten verstoßen,
  2. dadurch einen Schaden verursachen und
  3. vorsätzlich oder fahrlässig handeln.

Die arbeitsvertraglichen Pflichten sind breit gefächert. Auch Übermüdung, plötzliche Arbeitsüberlastung etc. sind erst einmal schadensursächliche Fehler, die als Verletzung rechtlicher Pflichten gesehen werden.

 

Warum schützt die Rechtsprechung den Arbeitnehmer oft?

In der Regel haben Arbeitnehmer keinen Einfluss auf betriebliche Abläufe, da sie lediglich erst auf eine Unterweisung hin, eine bestimmte Arbeitsleistung ausführen. Darüber hinaus sind Arbeitnehmer im Falle eines Schadensfalls nicht in der Lage, hohe Verlustbeträge mit ihrem Lohn auszugleichen. Dank der Rechtsprechung wird die Verantwortung des Arbeitnehmers stark reduziert.

Im Großen und Ganzen gelten folgende Haftungsregeln:

  1. Volle Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Aufteilung der Haftung mit dem Arbeitgeber bei mittlerer Fahrlässigkeit.
  3. Keine Haftung bei leichtester Fahrlässigkeit.

Unterschiedsmerkmale bei einer Fahrlässigkeit:

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn man naheliegende Sorgfaltsregeln, die jeder befolgt hätte, missachtet. Z.B. müsste man bei einem Verkehrsunfall rote Ampeln ignoriert, Alkohol getrunken oder ohne Freisprechanlage telefoniert haben.

Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn es keine Anhaltspunkte für grobe Fahrlässigkeit gibt. Zudem wird der Arbeitnehmer durch die objektive Gefährlichkeit, die Höhe des Schadens, seine Vergütung, seine Stellung in der Betriebshierarchie, die Versicherung des Arbeitgebers und das bisherige Arbeitsverhältnis entlastet.

Leichteste Fahrlässigkeit liegt bei einem Ausnahmefall vor, in dem der Arbeitnehmer von vornherein ein geringes Verschulden hat. Ein solcher Ausnahmefall ist z.B. ein durch extreme Überforderung geleisteter Fehler, der mit der bisherigen Arbeitserfahrung der Situation nicht gewachsen war. Solche Fälle kommen in der Praxis eher selten vor.