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Gesetzliches Wettbewerbsverbot

Nach der Rechtsprechung muss jeder Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber treu und loyal sein. Aus diesem Grund kann auch jeder Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer dazu auffordern, jeglichen Wettbewerb zu unterlassen.

 

 

Im Gesetz heißt es:
[§ 60 HGB]

(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.

(2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, daß er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart.“

Wann spricht man von einem verbotenen Geschäft?

Folgende Konkurrenzgeschäfte sind verboten, da sie sich im Geschäftszweig des Arbeitgebers bewegen:

  • Die Beteiligung am Handelsgewerbe eines Konkurrenten des Arbeitgebers, wenn dieser mit finanziellen Verbesserungen profitiert.
  • Die Gewährung von Darlehen an einen Konkurrenten des Arbeitgebers.
  • Das Abwerben von Kunden und potentiellen Kunden des Arbeitgebers.
  • Das Abwerben von Arbeitnehmern zum Aufbau eines Konkurrenzunternehmens.

Welche Konsequenzen sind bei verbotenem Wettbewerb möglich?

Bei verbotener Konkurrenztätigkeit droht dem Arbeitnehmer eine Abmahnung, eine ordentliche bzw. außerordentliche Kündigung. Der Arbeitgeber hat das Recht, die Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers zu untersagen, falls er das Arbeitsverhältnis fortführen will. Zudem hat der Arbeitgeber Anspruch auf Schadensersatz, d.h. er kann den Gewinn der Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers verlangen. Allerdings muss der Arbeitgeber dann nachweisen, dass er die Geschäfte auch selber abgeschlossen hätte.

Anspruchsgrundlage ist § 61 Abs.1 HGB:

(1) Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm nach § 60 obliegende Verpflichtung, so kann der Prinzipal Schadenersatz fordern; er kann statt dessen verlangen, daß der Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.

(2) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschlusse des Geschäfts erlangt; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem Abschlusse des Geschäfts an.

Wann sind Nebentätigkeiten erlaubt?

 

Im Wandel unserer Arbeitswelt kommt es immer häufiger vor, dass ein Arbeitnehmer nicht nur einen, sondern gleich zwei Jobs ausübt. Die Beschäftigung ist dabei meist in einen „Hauptjob“ und einen oder mehrer sogenannte Nebenjobs untergleidert.

 

Generell versteht man unter einer Nebentätigkeit jede Beschäftigung des Arbeitnehmers, die er neben seiner Tätigkeit für seinen Hauptarbeitgeber ausübt. Nebentätigkeiten sind z.B.:

  • Anstellungen bei anderen Arbeitgebern,
  • ein weiterer Job beim Hauptarbeitgeber,
  • selbständig ausführende Tätigkeit im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags oder
  • ehrenamtliche Tätigkeiten.

Wann sind Nebentätigkeiten erlaubt?

Sind im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag keine besonderen Regelungen enthalten, sind Nebentätigkeiten auch ohne Genehmigung des Arbeitgebers erlaubt. Darüber hinaus ist es grundsätzlich so geregelt, dass der Arbeitnehmer nach der vertraglich festgelegten Arbeitszeit, selbst entscheiden kann, was er machen will. Jedoch gibt es auch Fälle, in denen eine Nebentätigkeit verboten ist.

Wann ist eine Nebentätigkeit unzulässig?

Eine Nebentätigkeit ist unzulässig, wenn sie den Arbeitnehmer so sehr einspannt, sodass er seine Hauptarbeit nicht mehr adäquat leisten kann, da er ständig übermüdet ist. Unter diesen Umständen, kann der Arbeitgeber die zweite Beschäftigung unverzüglich verbieten.

Wann ist eine Nebentätigkeit konkurrenzfähig und damit unzulässig?

Während der Dauer der Beschäftigung beim Arbeitgeber, darf der Arbeitnehmer keine andere Tätigkeit ausüben, die sich nachteilig auf das Unternehmen des Arbeitgebers auswirkt. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer im Geschäftszweig seines Arbeitgebers keine Geschäfte machen darf. Arbeitnehmer müssen sich ihrem Arbeitnehmer gegenüber laut Gesetz loyal verhalten. Sie unterliegen einem sogenannten Wettbewerbsverbot.

Wann ist eine Nebentätigkeit wegen Überschreitung der Arbeitszeiten unzulässig?

Im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sind Regelungen darüber enthalten, wie viele Stunden Arbeitnehmer während eines Arbeitsverhältnisses arbeiten dürfen. Normalerweise ist eine 48-Stundenwoche bei sechs Tagen (Montag bis Samstag) und höchstens 60 Stunden erlaubt.

Ist eine Nebentätigkeit im Urlaub rechtswidrig?

Im § 8 Bundesurlaubsgesetz heißt es:  „Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.“ Demnach dürfen Arbeitnehmer während ihrer Urlaubszeit keiner Nebentätigkeit nachgehen, die sie zu sehr beansprucht und sie an der Ausführung des Berufs beim Hauptarbeitgeber hindert.

 

Besteht eine Pflicht, Nebentätigkeiten anzuzeigen?

Wird im Arbeits- oder Tarifvertrag darauf hingewiesen, dass Nebentätigkeiten angezeigt werden müssen, so ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, den Arbeitgeber über eine andere Beschäftigung in Kenntnis zu setzen. Besteht keine Pflicht zur Anzeige, muss der Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit von sich aus anzeigen, wenn die ausgeübte Tätigkeit gegen die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verstößt.