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5 Fragen an: Lutz Duddeck
/0 Kommentare/in 5 Fragen an..., Selbstständigkeit/von admNeben den standesüblichen Tätigkeiten wie Jahresabschluss, Finanz- und Lohnbuchhaltung bieten wir die Beratungsschwerpunkte Existenzgründungsberatung, Vermögens- und Ruhestandsplanung und Insolvenz- und Sanierungsberatung an.
Unsere Unternehmensphilosophie beinhaltet den Grundsatz, unsere Mandanten bei der Durchsetzung Ihrer wirtschaftliche Interessen auf höchstem fachlichen Niveau zu beraten und zu begleiten.
1. Was ist wichtiger für den Erfolg einer Existenzgründung – Die Person oder die Idee, die dahinter steht?
Bei einer Existenzgründung sind beide Faktoren – Geeignete Person und erfolgversprechende Idee -eminent wichtig. Das eine funktioniert ohne das andere nicht. Die erfolgversprechende Idee ist jedoch vielleicht noch einen Tick wichtiger. Eine Super Idee einer nur begrenzt geeigneten Person kann funktionieren – umgekehrt klappt das nicht.
2. Welche Punkte sollten für einen erfolgsversprechenden Business Plan unbedingt abgearbeitet werden, die viele Existenzgründer oft vergessen?
Für einen erfolgversprechenden Businessplan müssen zwingend folgende -realistische- Pläne aufgestellt werden:
- Ertragsvorschau
- Liquiditätsplan
- Investitionsplan
- Finanzierungsplan
3. Ich will mich selbständig machen – Wo muss ich mich überall anmelden?
Bei einer Unternehmensneugründung muss man sich in der Regel nur bei der Stadt/Gemeinde anmelden (Gewerbeanmeldung). Die Stadt informiert dann das Finanzamt und die Berufsgenossenschaft.
4. Welche Finanzierungsmöglichkeiten, stehen Arbeitnehmern, die den Schritt in die Selbstständigkeit wagen wollen, zur Verfügung?
Besondere- geförderte -Finanzierungsmöglichkeiten werden regelmäßig über die Hausbank abgewickelt. Oftmals werden regionale Finanzierungsinstrumente der Gemeinde oder des Landkreises angeboten.
5. Ein eigenes Unternehmen als Nebentätigkeit – Ist auch das möglich?
Die Existenzgründung als Nebentätigkeit -auch mehrere- ist gesetzlich nicht beschränkt.
Gesetzliches Wettbewerbsverbot
/0 Kommentare/in Im Job/von admNach der Rechtsprechung muss jeder Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber treu und loyal sein. Aus diesem Grund kann auch jeder Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer dazu auffordern, jeglichen Wettbewerb zu unterlassen.
Im Gesetz heißt es:
[§ 60 HGB]
(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.
(2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, daß er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart.“
Wann spricht man von einem verbotenen Geschäft?
Folgende Konkurrenzgeschäfte sind verboten, da sie sich im Geschäftszweig des Arbeitgebers bewegen:
- Die Beteiligung am Handelsgewerbe eines Konkurrenten des Arbeitgebers, wenn dieser mit finanziellen Verbesserungen profitiert.
- Die Gewährung von Darlehen an einen Konkurrenten des Arbeitgebers.
- Das Abwerben von Kunden und potentiellen Kunden des Arbeitgebers.
- Das Abwerben von Arbeitnehmern zum Aufbau eines Konkurrenzunternehmens.
Welche Konsequenzen sind bei verbotenem Wettbewerb möglich?
Bei verbotener Konkurrenztätigkeit droht dem Arbeitnehmer eine Abmahnung, eine ordentliche bzw. außerordentliche Kündigung. Der Arbeitgeber hat das Recht, die Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers zu untersagen, falls er das Arbeitsverhältnis fortführen will. Zudem hat der Arbeitgeber Anspruch auf Schadensersatz, d.h. er kann den Gewinn der Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers verlangen. Allerdings muss der Arbeitgeber dann nachweisen, dass er die Geschäfte auch selber abgeschlossen hätte.
Anspruchsgrundlage ist § 61 Abs.1 HGB:
(1) Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm nach § 60 obliegende Verpflichtung, so kann der Prinzipal Schadenersatz fordern; er kann statt dessen verlangen, daß der Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.
(2) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschlusse des Geschäfts erlangt; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem Abschlusse des Geschäfts an.