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Wer bekommt Weihnachtsgeld?

Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung, die neben dem monatlichen Lohn oder Gehalt vom Arbeitgeber einmal im Jahr ausgezahlt wird. Grundsätzlich erfolgen solche Gratifikationen im November oder Dezember.

Wann haben Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld?

Der rechtliche Anspruch auf Weihnachtsgeld, kann sich aus Arbeits- oder Tarifverträgen ergeben. Aber auch aus einer betrieblichen Übung, können Ansprüche hervorgehen. D.h. gewährt der Arbeitgeber über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, Weihnachtsgeld in gleicher Höhe, so ergibt sich aufgrund betrieblicher Übung ein Rechtsanspruch auf Zahlung.

Kann das Weihnachtsgeld gekürzt werden?

Ja, in Tarifverträgen kann der Anspruch auf Weihnachtsgeld ausgeschlossen werden. Ein arbeitsvertraglich begründeter Weihnachtsgeldanspruch kann hingegen weder gekürzt noch aufgehoben werden.

Kriegen auch Teilzeitkräfte Weihnachtsgeld?

Ja, denn laut dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist eine Schlechterstellung von Teilzeitkräften rechtlich unzulässig.

 

Muss der Arbeitgeber jedem Weihnachtsgeld gewähren?

Der Arbeitgeber kann bestimmte Arbeitnehmergruppen vom Weihnachtsgeld ausschließen, wenn es einen sachlichen Grund dafür gibt. Vor allem Arbeitnehmer mit einem höheren Gehalt oder mit leistungsabhängiger Vergütung können ausgenommen werden.

Eine weitere Möglichkeit ist es, den Weihnachtsgeldanspruch an eine bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit geltend zu machen.

Ist die Zahlung von Weihnachtsgeld eine freiwillige Leistung?

Ja, denn das Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung und gehört nicht zum regulären Arbeitsentgelt. Wird die freiwillige Leistung ausdrücklich im Arbeitsvertrag formuliert, darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld verweigern oder kürzen, vorausgesetzt er kündigt die veränderte Zahlung an.

Besteht weder ein Weihnachtsgeldanspruch noch ein vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt, hat der Arbeitgeber dennoch die Möglichkeit bei Auszahlung der Gratifikation, darauf hinzuweisen, dass es sich um eine freiwillige Zahlung handelt, damit keine betriebliche Übung entsteht und damit Rechtsansprüche für die Zukunft.

Kriegt man Weihnachtsgeld bei längerfristigem Arbeitsausfall?

Im Falle von Elternzeit, Ableistung des Wehr- oder Ersatzdienstes oder lang anhaltender Krankheit werden Arbeitsverhältnisse für einen bestimmten Zeitrahmen nicht fortgesetzt. Ob der Arbeitnehmer dennoch Anspruch auf Sonderzahlung hat, entscheidet die Rechtsprechung, je nachdem, welchen „Charakter“ die Sonderzahlung hat. Da ein 13. Monatsgehalt  einen Entgeltcharakter hat, besteht kein Zahlungsanspruch. War der Arbeitnehmer nur einen bestimmten Teil des Jahres arbeitsfähig, darf der Arbeitnehmer die Sonderzahlung kürzen. Erfolgt eine Gratifikation aus Gründen der langfristigen Betriebstreue, ist eine Kürzung nicht zulässig.

So sichern Sie Ihren Zahlungsanspruch

Im Arbeitsvertrag wird festgelegt, in welcher Höhe Ihre Arbeitsleistung vergütet wird. Der Arbeitsvertrag muss aber nicht schriftlich geschlossen werden, sondern auch mündlich. Das heißt, dass auch durch ein Gespräch ein Vertrag zustande kommen kann und Ansprüche auf Lohn oder Gehalt festgelegt werden können.

 

Im Arbeitsvertrag können auch weitere Vereinbarungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld geregelt, auf die die Arbeitnehmer auch ohne ausdrückliche Übereinkunft einen Anspruch haben. Es sei denn der Arbeitgeber hat solche Sonderzahlungen regelmäßig gewährt.

Wie sieht es mit der Vergütung bei Arbeitsausfällen aus?

In der Regel heißt es: „Ohne Arbeit kein Lohn“. Jedoch gibt es Regelungen, die dem Arbeitnehmer zugutekommen. Das bedeutet, dass auch bei Abwesenheit, der Lohn weiterhin ausgezahlt wird. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht bei Krankheit und im Urlaub.

Was passiert bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers?

Wenn Sie Ihren Lohn bis zu einem im Vertrag festgelegten Datum von Ihrem Arbeitgeber nicht erhalten, können Sie rechtlich dagegen vorgehen. Eine Möglichkeit ist es, keine Arbeit zu leisten, bis die Zahlung erfolgt.

Wie werden Lohnuntergrenzen festgelegt?

Im Prinzip ergeben sich Lohnuntergrenzen aus den Vorschriften eines Tarifvertrags. Der Arbeitnehmer kann mit dem Arbeitgeber einen höheren Lohn vereinbaren. Wird auch ohne Tarifvertrag die ausgehandelte Vergütung mehr als ein Drittel unter der tariflichen Norm festgelegt, spricht man von einem sogenannten Lohnwucher im Sinne von § 138 Abs.1 BGB.