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5 Fragen an: Stefan Knoll

Als Entwickler, Trainer und Coach begleitet und unterstützt Stefan Knoll Unternehmen und Privatpersonen bei Entwicklungsprozessen: Es gilt dabei, den Anforderungen des beruflichen und privaten Alltags zu begegnen und dabei seine Bedürfnisse nicht aus den Augen zu verlieren. Unternehmen, die diesen Prozess begleiten und fördern, erwerben gute Mitarbeiter und schaffen ein Umfeld, in dem sich Menschen wohlfühlen und ihre Stärken gezielt einbringen können. Bei diesem Prozess unterstützt Stefan Knoll sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen.

5 Fragen an: Jürgen Brinkmann

Jürgen Brinkmann war als Dipl. Sparkassenbetriebswirt von 1991 bis 2007 als Vorstandsvorsitzender bzw. stellvertretender Vorstandsvorsitzender bei der Kreisparkasse Genthin bzw. der Sparkasse Jerichower Land tätig. In dieser Zeit trug er Verantwortung für bis zu 250 Mitarbeiter/-innen. Von 2008 bis 2010 arbeitete er als Abteilungsleiter Finanzen und Personal für die TCS AG in Genthin.

5 Fragen an: Die Piening GmbH

1. Können sich Bewerber bei Ihnen im Vorweg über den Bewerbungsprozess informieren?

Bisher besteht diese Möglichkeit leider nicht. Wir planen jedoch, diese Informationen demnächst auf unserer Internetseite zu veröffentlichen, um den Bewerbern einen stets aktuellen Status und detaillierte Möglichkeiten der Vorbereitung liefern zu können. Wir bitten um Nachsehen, dass wir aufgrund zeitlicher Kapazitäten von Anrufen und telefonischen Nachfragen zum Status einer Bewerbung abraten. Sollte die Entscheidung gefallen sein, einen Bewerber zum Erstgespräch einzuladen, werden wir uns schnellstmöglich persönlich bei dem Interessenten melden, um das weitere Verfahren abzustimmen.

 

2. Wo finden Bewerber seriöse Informationen zu Gehältern in bestimmten Branchen

Detaillierte Informationen zum Einkommen stellen wir auf unserer Internetseite nicht zur Verfügung. Wir empfehlen jedoch, die gängigen Stellenbörsen wie beispielsweise Stepstone aufzusuchen, um dort gezielt die gewünschten Informationen zu recherchieren. Eine weitere Anlaufstelle sind Personalzeitschriften, dort sind ebenfalls umfangreiche Informationen zu den Gehältern in unterschiedlichen Branchen aufgeführt.

 

3. Welche Informationen sollten im Anschreiben unbedingt vorhanden sein?

In jedem Fall empfehlen wir, grundlegende Fragen zu beantworten. Warum sind Sie der richtige Kandidat, welche Erfahrungen bringen Sie für die Position mit und weshalb sehen Sie sich als passender Bewerber auf die ausgeschriebene Stelle? Beziehen Sie sich dabei direkt auf die Anzeige und untermauern Sie Ihre Entscheidung durch bisherige relevante Kenntnisse, Gehaltsvorstellungen, den möglichen Eintrittstermin und Ihre persönlichen Kontaktdaten.

 

4. Was halten Sie von anonymisierten Bewerbungen?

Diese Frage ist schwierig zu beurteilen. Im Allgemeinen müssen Unternehmen aufgrund des Fachkräftemangels offener bezüglich neuer Wunschvorstellungen werden. Eine passende Bewerbung wird sich bei guter Qualifikation auch in anonymen Verfahren durchsetzen, doch spätestens im weiteren Bewerbungsverfahren werden die anonymisierten Punkte für beide Seiten geklärt.

 

5. Welche Unterlagen gehören neben Anschreiben und Lebenslauf in die Bewerbung?

Wir benötigen von dem Bewerber neben relevanten Zeugnissen (d.h. alle oder mindestens die letzten drei Arbeitszeugnisse und Ausbildungs- oder Hochschulzeugnis). Ebenso sollten passende Weiterbildungen bescheinigt werden, dazu zählt zwar nicht jeder absolvierte Englischkurs, durch Zertifizierungen können die Chancen jedoch erheblich gesteigert werden.

 

Wer bekommt Weihnachtsgeld?

Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung, die neben dem monatlichen Lohn oder Gehalt vom Arbeitgeber einmal im Jahr ausgezahlt wird. Grundsätzlich erfolgen solche Gratifikationen im November oder Dezember.

Wann haben Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld?

Der rechtliche Anspruch auf Weihnachtsgeld, kann sich aus Arbeits- oder Tarifverträgen ergeben. Aber auch aus einer betrieblichen Übung, können Ansprüche hervorgehen. D.h. gewährt der Arbeitgeber über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, Weihnachtsgeld in gleicher Höhe, so ergibt sich aufgrund betrieblicher Übung ein Rechtsanspruch auf Zahlung.

Kann das Weihnachtsgeld gekürzt werden?

Ja, in Tarifverträgen kann der Anspruch auf Weihnachtsgeld ausgeschlossen werden. Ein arbeitsvertraglich begründeter Weihnachtsgeldanspruch kann hingegen weder gekürzt noch aufgehoben werden.

Kriegen auch Teilzeitkräfte Weihnachtsgeld?

Ja, denn laut dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist eine Schlechterstellung von Teilzeitkräften rechtlich unzulässig.

 

Muss der Arbeitgeber jedem Weihnachtsgeld gewähren?

Der Arbeitgeber kann bestimmte Arbeitnehmergruppen vom Weihnachtsgeld ausschließen, wenn es einen sachlichen Grund dafür gibt. Vor allem Arbeitnehmer mit einem höheren Gehalt oder mit leistungsabhängiger Vergütung können ausgenommen werden.

Eine weitere Möglichkeit ist es, den Weihnachtsgeldanspruch an eine bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit geltend zu machen.

Ist die Zahlung von Weihnachtsgeld eine freiwillige Leistung?

Ja, denn das Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung und gehört nicht zum regulären Arbeitsentgelt. Wird die freiwillige Leistung ausdrücklich im Arbeitsvertrag formuliert, darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld verweigern oder kürzen, vorausgesetzt er kündigt die veränderte Zahlung an.

Besteht weder ein Weihnachtsgeldanspruch noch ein vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt, hat der Arbeitgeber dennoch die Möglichkeit bei Auszahlung der Gratifikation, darauf hinzuweisen, dass es sich um eine freiwillige Zahlung handelt, damit keine betriebliche Übung entsteht und damit Rechtsansprüche für die Zukunft.

Kriegt man Weihnachtsgeld bei längerfristigem Arbeitsausfall?

Im Falle von Elternzeit, Ableistung des Wehr- oder Ersatzdienstes oder lang anhaltender Krankheit werden Arbeitsverhältnisse für einen bestimmten Zeitrahmen nicht fortgesetzt. Ob der Arbeitnehmer dennoch Anspruch auf Sonderzahlung hat, entscheidet die Rechtsprechung, je nachdem, welchen „Charakter“ die Sonderzahlung hat. Da ein 13. Monatsgehalt  einen Entgeltcharakter hat, besteht kein Zahlungsanspruch. War der Arbeitnehmer nur einen bestimmten Teil des Jahres arbeitsfähig, darf der Arbeitnehmer die Sonderzahlung kürzen. Erfolgt eine Gratifikation aus Gründen der langfristigen Betriebstreue, ist eine Kürzung nicht zulässig.