Interessenausgleich bei BetriebsÀnderung
Ein Interessenausgleich wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart. Ziel ist eine bevorstehende BetriebsÀnderung zu besprechen. Dabei soll festgelegt werden, ob, wann und in welchem Ausmaà die BetriebsÀnderung stattfinden soll.
Die BetriebsĂ€nderung ist also im Grunde genommen, eine Neuausrichtung des Betriebs. Sie kann sogar zur SchlieĂung einiger Betriebsteile fĂŒhren. Die VerĂ€nderung des internen Betriebsablaufs, kann im schlimmsten Fall zum Verlust des Arbeitsplatzes einiger Mitarbeiter fĂŒhren.
Wie kommt der Interessenausgleich zustande?
Notwendigerweise muss bei einer geplanten BetriebsĂ€nderung der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend informiert werden. Der Betriebsrat erfĂŒllt eine beratende Funktion und soll den Arbeitgeber bei seiner Entscheidung unterstĂŒtzen. Wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen können, mĂŒssen sich die Parteien an die Bundesagentur fĂŒr Arbeit wenden. Eine solche Vorgehensweise kommt jedoch selten vor.
Was passiert, wenn ein Arbeitgeber ĂŒber einen Interessenausgleich nicht verhandelt?
In der Regel kann ein Interessenausgleich vom Betriebsrat nicht erzwungen werden. Aus diesem Grund ist der Arbeitgeber nur dann zufrieden, wenn der geplanten BetriebsĂ€nderung zugestimmt wird. Kommt es zu keinem Interessenausgleich und fĂŒhrt der Arbeitgeber ohne Einwilligung des Betriebsrats eine BetriebsĂ€nderung durch, haben Arbeitnehmer, die gekĂŒndigt wurden, die Möglichkeit eine Abfindungssumme zu verlangen. Die Zahlung einer Abfindung, kann den Arbeitgeber in den finanziellen Ruin fĂŒhren.
Kann der Betriebsrat die vorzeitige DurchfĂŒhrung einer BetriebsĂ€nderung gerichtlich untersagen?
Einige Landesarbeitsgerichte sprechen dem Betriebsrat das Recht zu, die vorzunehmende BetriebsÀnderung zu verhindern. Durch einen sogenannten einstweiligen Rechtsschutz, kann die BetriebsÀnderung rechtswirksam untersagt werden.
Andere Arbeitsgerichte haben stattdessen den gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung oder eines Nachteilsausgleichs. Demnach sind die betroffenen Arbeitnehmer durch finanzielle AnsprĂŒche ausreichend geschĂŒtzt.
Kann ein Interessenausgleich KĂŒndigungen erleichtern?
Rechtlich gesehen kann der Interessenausgleich die KĂŒndigungen erleichtern, wenn er diejenigen Mitarbeiter namentlich bezeichnet, die aufgrund der BetriebsĂ€nderung gekĂŒndigt werden mĂŒssen. Hierbei spricht man von einem âInteressenausgleich mit Namenslisteâ. Die namentliche ErwĂ€hnung der zu kĂŒndigenden Personen, deutet darauf hin, dass die Entlassung aus notwendigen GrĂŒnden erfolgt. Die KĂŒndigungsschutzklage der genannten Personen wird damit erheblich vermindert. Der Betriebsrat stimmt einer Namensliste in der Regel nur zu, wenn erhöhte Abfindungen oder andere Leistungen vereinbart werden. Der Arbeitgeber kann eine Namensliste nicht erzwingen. Bei einer Massenentlassung, muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat Informationen ĂŒber GrĂŒnde, Zahl der entlassenen Arbeitnehmer, den Zeitraum, Kriterien fĂŒr die Abfindungen etc. liefern.
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