Die Haftungspflichten des Arbeitgebers
Arbeitgeber mĂŒssen eine eigene Rechtspersönlichkeit haben, sie können natĂŒrliche oder juristische Personen sein.
Der Arbeitgeber schlieĂt mit dem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag ab, womit Arbeitsleistung und VergĂŒtung gesichert werden.
WofĂŒr haftet der Arbeitgeber?
GrundsĂ€tzlich haftet der Arbeitgeber unter den gleichen Voraussetzungen wie der Arbeitnehmer fĂŒr Schadenersatz.
Der Arbeitgeber muss:
- gegen seine rechtlichen Pflichten verstoĂen,
- dadurch einen Schaden verursachen, und
- den Pflichtverstoà vorsÀtzlich oder fahrlÀssig begehen.
Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, d.h. GmbH oder AG, dann ist die Haftung vom Verschulden des GeschĂ€ftsfĂŒhrers einer GmbH abhĂ€ngig.
Die Haftung von Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer gegenĂŒber einen Kollegen ist ausgeschlossen, wenn:
- der Schaden in einem Personenschaden besteht und
- auf einen âVersicherungsfallâ zurĂŒckzufĂŒhren ist, und
- der Versicherungsunfall nicht vorsĂ€tzlich herbeigefĂŒhrt wurde.
Bei Sach- und VermögensschĂ€den haftet der Arbeitgeber fĂŒr den geschĂ€digten Arbeitnehmer, weil die gesetzliche Unfallversicherung hier keinen Ersatz leistet.
Wann haftet der Arbeitgeber auch ohne Verschulden?
Im Allgemeinen besteht ohne Verschulden des Arbeitgebers keine Pflicht zum Schadenersatz. Allerdings gibt es eine Ersatzpflicht, die besagt, dass Arbeitgeber fĂŒr SchĂ€den auch ohne jedes Verschulden aufkommen mĂŒssen. In einem solchen Fall, werden SchĂ€den Aufwendungen gleichgesetzt, d.h. âmacht der Beauftragte zum Zwecke der AusfĂŒhrung des Auftrages Aufwendungen, die er den UmstĂ€nden nach fĂŒr erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatze verpflichtet.â [§ 670 BGB]
Der Anspruch auf Schadenersatz verfĂ€llt, wenn SachschĂ€den unvermeidbar sind und leicht passieren können wie beispielsweise verdreckte Arbeitskleidung. Hingegen besteht fĂŒr auĂergewöhnliche und nicht arbeitsadĂ€quate SchĂ€den ein Ersatzanspruch.
Beispiel: In einem Kaufhaus stoppt plötzlich die Rolltreppe aufgrund eines technischen Fehlers. Dabei fĂ€llt die Brille eines Angestellten herunter und geht kaputt. Der Sachschaden entsteht aufgrund eines auĂergewöhnlichen Vorfalls am Arbeitsplatz und muss vom Arbeitgeber ersetzt werden, so die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.





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